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12. Jun 2023
Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023.

20. Mar 2017

Textform oder Schriftform?


Seit dem 01.10.2016 löst das weniger formstrenge Textformerfordernis bei Änderungen in Verbraucherverträgen das bisherige Schriftformerfordernis ab. § 309 Nr. 13 BGB beschränkt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Formvorgaben für Erklärungen und Anzeigen, die ein Verbraucher gegenüber dem AGB-Verwender abzugeben hat. Bislang war die Vorgabe der Schriftform gem. § 126 BGB zulässig. Die Änderung geht auf Änderungen des Verbraucherrechts auf Grundlage der EU-Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU zurück. Durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes (BGBl. I 2016, S. 233) hat der Bundesgesetzgeber §309 Nr. 13 BGB jedoch geändert.

I. § 309 Nr. 13 BGB n.F.

"Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam…

… eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem
Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in
einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder

b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in
Buchstabe a genannten Verträgen oder

c) an besondere Zugangserfordernisse.“

II. Unterschiede

Bei der Schriftform gem. § 126 Abs. 1 BGB ist eine eigene Namensunterschrift notwendig. Im Gegensatz zur Schriftform muss die Textform keine eigenhändige Unterschrift mehr enthalten. Verbraucher müssen sich bei der Textform nicht die Mühe machen, einen richtigen „Brief“ zur Änderung ihrer Verbraucherverträge zu verfassen. Das heißt, dass nach der neuen Fassung des § 309 Nr. 13 BGB eine einfache E-Mail, eine Nachricht per SMS, ein eingescanntes PDF oder ein Fax genügt, um das Formerfordernis einzuhalten. Die vom Gesetz geforderte Textform ist bereits dann erfüllt, wenn der Absender genannt wird und der Inhalt auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird.

III. Geltungsbereich

Die Gesetzesänderung gilt nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verbraucherbereich. Händler und Dienstleister müssen ihre AGB bei Onlineverträgen, sowie bei Offlineverträgen nach der Gesetzesänderung gegebenenfalls anpassen. Sie müssen es Verbrauchern ermöglichen, Verträge online oder per E-Mail zu kündigen. Bereits der BGH hat am 14.07.2016 entschieden, dass online geschlossene Verträge auch online kündbar sein müssen (Entscheidung des BGH vom 14.07.2016, Az. III ZR 387/15). In das Gesetz wurde dies jedoch erst mit der Änderung der Schriftformklausel verankert. Altverträge, welche mit einer Schriftformklausel versehen sind, bleiben jedoch bestehen (Art. 229 § 37 EGBGB). Die Gesetzesänderung betrifft nur Verträge, die nach dem 30.09.2016 geschlossen wurden. Hält man sich nicht an diese neuen AGB-Regeln bei Geschäften mit Verbrauchern (B2C), sind die AGB-Klauseln einerseits unwirksam und andererseits kann ein AGB-Ersteller von Mitbewerbern oder klagebefugten Organisationen, wie Verbraucherzentralen, abgemahnt werden.

IV. Ausnahmen

Individualverträge und Verträge zwischen Unternehmern sind von der Gesetzesänderung nicht betroffen.  Wichtig ist vor allem, dass die Gesetzesänderung für arbeitsrechtliche Kündigungen nicht gilt. Damit Kündigungserklärungen und Auflösungsverträge wirksam sind, müssen die jeweiligen Parteien sie auch nach dem 01.10.2016 im Original schriftlich unterzeichnen.

V. Fazit

Unternehmen sollten ihre für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (AGB) schnellstmöglich anpassen. Sonst sind Ausschlussklauseln in Verträgen, welche ab dem 01.10.2016 geschlossen werden, teilweise unwirksam. Auch die Ausschlussklauseln in Altverträgen sollten vorsorglich angepasst werden.


Verfasser: Roy Lotzing