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Fremdgeschäftsführer in GmbH der Ehefrau ist sozialversicherungspflichtig
Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Tätigkeit nur dann selbstständig ausüben, wenn er am Gesellschaftskapital beteiligt ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer), während bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich ausscheidet.
Selbst ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist aber nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können.
Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mindestens 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt.
Hiervon kann auch im Falle besonderer Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen nicht abgesehen werden, selbst wenn der Betroffene faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führt, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderte, er also gleichsam „Kopf und Seele“ der Gesellschaft ist.
Die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) entschieden daher, dass der Geschäftsführer der GmbH, deren alleinige Gesellschafterin seine Ehefrau war, sozialversicherungspflichtig war. Diese Entscheidung basierte auf den Regelungen in der Satzung und im Anstellungsvertrag. In dem Fall konnte der Geschäftsführer jedoch durch seine Rolle als Vermieter der Geschäftsräume und wesentlicher Betriebsmittel sowie als Darlehensgeber von über 110.000 € wirtschaftlichen Druck auf seine Frau ausüben. Nach Auffassung der LSG-Richter führten aber die möglichen wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung nicht zu umfassenden Einflussmöglichkeiten, die der Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers entsprochen hätten.
Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2024, Az. L 8 BA 126/23
Dieses Urteil reiht sich ein in die ständige sozialgerichtliche Rechtsprechung. Nach Aufgabe der sog. "Kopf und Seele"-Rechtsprechung sind in Konstellationen wie der vorliegenden Rechtsmacht und Weisungsgebundenheit die zentralen Abgrenzungskriterien. Wenn der Betroffene, bei Betrachtung seiner rechtlichen Stellung, ihm gegenüber ausgesprochene Weisungen nicht verhindern kann, spricht das für ein Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 7 Abs. 2 SGB IV. Andersrum liegt regelmäßig eine selbstständige Tätigkeit vor, wenn der Betroffene ihm nicht genehme Weisungen abwenden kann. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Beziehung des Geschäftsführers zur Gesellschaft an, sondern auf seine rechtlichen Möglichkeiten.