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15. May 2025
Das LG Frankenthal hat einem Gärtner den Werklohn verweigert. Er habe seinen Kunden nicht über sein Widerrufsrecht belehrt.
17. Mar 2025

Seit 2020 muss bei der Vermittlung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen der Auftraggeber des Maklers mindestens die Hälfte der Provision tragen. Der BGH urteilte, dass Verkäufer nicht durch vertragliche Gestaltungen die gesamten Maklerkosten auf den Käufer überwälzen dürfen, um die gesetzlichen Regelungen zu umgehen. Bei einem Verstoß gegen diese Regel muss der Makler die gesamte Provision erstatten.


15. May 2025

Fehlende Widerrufsbelehrung kostet Gartenbauer den gesamten Lohn


Das LG Frankenthal hat einem Gärtner den Werklohn verweigert. Er habe seinen Kunden nicht über sein Widerrufsrecht belehrt.

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, der in manchem Handwerksbetrieb für Aufsehen sorgen dürfte. Einem Handwerker, der einen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, steht im Fall des Widerrufs auch nach vollständig erbrachter Arbeit kein Geld zu. Die für Bausachen zuständige Kammer hat deshalb die Klage eines Gartenbauers auf Zahlung des kompletten Werklohns abgewiesen.

Im April 2024 bestellte der Besitzer eines im Landkreis Bad Dürkheim gelegenen großen Gartens den Gartenbauer auf sein Grundstück. Vor Ort gab der Gartenbesitzer umfangreiche Arbeiten an dem völlig verwilderten Gelände in Auftrag. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Gartenbauer seine Rechnung in Höhe von knapp 19.000 Euro. Es kam aber zum Streit über den vereinbarten Stundensatz sowie die Frage, ob die erstellte Rechnung prüffähig sei. Der Gartenbesitzer verweigerte schließlich die Zahlung und widerrief den Vertrag im September 2024.

Die Kammer gab dem Gartenbesitzer vollumfänglich recht. Da er als Verbraucher anzusehen sei und sämtliche Arbeiten außerhalb von Geschäftsräumen in Auftrag gegeben wurden, stehe ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnende vierzehntägige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil der Gartenbauer den Verbraucher nicht darüber belehrt habe. Es gelte in diesem Fall eine Höchstfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen für den Widerruf, die vorliegend eingehalten worden sei. Der Anspruch des Werkunternehmers auf Werklohn sei dadurch vollständig entfallen. Wegen der unterlassenen Belehrung könne er auch keinen Wertersatz oder einen sonstigen Ausgleich für seine Arbeit verlangen. Denn das europäische Verbraucherschutzrecht verlange bei einer unterlassenen Widerrufsbelehrung eine Sanktion von Unternehmern, um sie zur ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten, so die Kammer unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17. Mai 2023, Az. C-91/22).

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.

Quelle: https://lgft.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/detail/entscheidung-des-monats-april-2025

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 15.04.2025, Az. 8 O 214/24

 

Anmerkung: Fatal für den Gartenbauer war hier, dass die Beauftragung nicht in dessen Geschäftsräumen, sondern außerhalb auf dem Grundstück des Kunden erfolgte. Damit lag eine sogenannte Haustürwiderrufssituation vor. Handwerker sollten deshalb darauf achten, in Fällen der Beauftragung außerhalb ihrer Geschäftsräume den Kunden über sein Widerrufsrecht zu belehren. Alternativ kann der Vertrag etwa auch per E-Mail geschlossen werden. Hier kann ggf. auf die Widerrufsbelehrung verzichtet werden. Dazu darf aber der Kunde nicht unmittelbar zuvor vom Handwerker außerhalb der Geschäftsräume persönlich und individuell angesprochen worden sein. Auch darf der Vertragsschluss nicht üblicherweise über Fernkommunikationsmittel wie z.B. E-Mail oder Telefon oder über eine Online-Plattform erfolgen. Denn auch in diesen Fällen wäre eine Widerrufsbelehrung wiederum nötig.

Verfasser: Janet Hengst