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27. Mar 2026

Unsere Mandanten haben sich in erster und zweiter Instanz erfolgreich gegen die Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages verteidigt. Das OLG Dresden hat die Berufung der Schlusserben zurückgewiesen und klargestellt, dass selbst bei einem objektiven Wertunterschied nicht ohne Weiteres eine beeinträchtigende Schenkung im Sinne des § 2287 BGB vorliegt.

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OLG Dresden bestätigt: Keine beeinträchtigende Schenkung nach § 2287 BGB


Unsere Mandanten haben sich in erster und zweiter Instanz erfolgreich gegen die Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages verteidigt. Das OLG Dresden hat die Berufung der Schlusserben zurückgewiesen und klargestellt, dass selbst bei einem objektiven Wertunterschied nicht ohne Weiteres eine beeinträchtigende Schenkung im Sinne des § 2287 BGB vorliegt.

Eine verwitwete Grundstückseigentümerin hatte ihr Hausgrundstück an unsere Mandanten, ein benachbartes Ehepaar, verkauft und sich ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten. Nach ihrem Tod machten die in einem gemeinschaftlichen Testament eingesetzten Schlusserben geltend, der vereinbarte Kaufpreis habe deutlich unter dem Verkehrswert gelegen. Sie verlangten deshalb die Rückübertragung des Grundstücks beziehungsweise hilfsweise die Zahlung einer erheblichen Wertdifferenz.

Sowohl das Landgericht Dresden als auch nun das OLG Dresden folgten dieser Argumentation nicht. Der Senat hat zwar ausgeführt, dass wegen des objektiven Wertunterschieds zwischen Kaufpreis und Grundstückswert eine gemischte Schenkung in Betracht kommen könne. Entscheidend war jedoch, dass eine Beeinträchtigungsabsicht nicht festgestellt werden konnte und jedenfalls ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse der Verkäuferin bestand.

Nach den Feststellungen des OLG wollte die Verkäuferin vor allem so lange wie möglich unbeschwert in ihrem Haus wohnen bleiben. Gerade deshalb veräußerte sie das Grundstück an Personen ihres Vertrauens aus der unmittelbaren Nachbarschaft, die sie bereits im Alltag unterstützten. Das Gericht hat dieses Interesse als billigenswert angesehen: Die Verkäuferin wollte ihren Lebensabend in vertrauter Umgebung verbringen, die Ausübung ihres Wohnrechts gesichert wissen und die vorhandene persönliche Unterstützung im nachbarschaftlichen Umfeld erhalten.

Auch weitere von den Erben geltend gemachte Ansprüche - insbesondere wegen eines angeblich sittenwidrig zu niedrigen Kaufpreises, vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen sowie Anfechtung des Vertrages - blieben ohne Erfolg. Die Berufung wurde vollständig zurückgewiesen; eine Revision ließ das OLG nicht zu.

Anmerkung: Die Entscheidung zeigt, dass § 2287 BGB nicht schon bei jedem günstigen Verkauf oder jeder gemischten Schenkung eingreift. Maßgeblich bleibt die Gesamtabwägung: Steht hinter der Verfügung ein nachvollziehbares lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers, kann ein Anspruch der Erben ausscheiden.

Entscheidung: OLG Dresden, Urteil vom 23.10.2025, Az. 17 U 725/25; Vorinstanz: LG Dresden, Urteil vom 13.05.2025, Az. 4 O 405/21.

Verfasser: Janet Hengst