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aktuelle Informationen
30. Jul 2026

Wir haben für unsere Mandantin in zwei Instanzen erfolgreich die aufschiebende Wirkung gegen eine Kostenfestsetzung des Landratsamtes erstritten. Beide Gerichte stellten klar, dass ein öffentlicher Rettungsdienst gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich nicht für Krankentransportkosten in Anspruch nehmen darf.

27. Mar 2026

Unsere Mandanten haben sich in erster und zweiter Instanz erfolgreich gegen die Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages verteidigt. Das OLG Dresden hat die Berufung der Schlusserben zurückgewiesen und klargestellt, dass selbst bei einem objektiven Wertunterschied nicht ohne Weiteres eine beeinträchtigende Schenkung im Sinne des § 2287 BGB vorliegt.


30. Jul 2026

VG und OVG Dresden: Rettungsdienst darf gesetzlich Versicherte nicht für Krankentransportkosten in Anspruch nehmen


Der dialysepflichtige Ehemann unserer Mandantin wurde ab Sommer 2022 mit dem KTW des Rettungsdienstes zur ambulanten Behandlung befördert – jeweils ärztlich verordnet. Die Krankenkasse verweigerte die Kostenübernahme wegen fehlender Vorabgenehmigung; das Landratsamt stellte unserer Mandantin als Erbin knapp 10.000 Euro in Rechnung, die sie unter Vorbehalt zahlte.

Wir wandten das sozialversicherungsrechtliche Sachleistungsprinzip ein: Medizinisch notwendige Krankentransporte sind Sachleistungen der Krankenversicherung; der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers richtet sich ausschließlich gegen die Krankenkasse. VG Dresden (Az. 6 L 1154/25) und SächsOVG (Az. 5 B 327/25) bestätigten dies übereinstimmend. Das OVG stellte zudem fest, dass die Weigerung der Krankenkasse den Patienten nicht rückwirkend zum „Selbstzahler" macht, und verwies auf BSG, B 1 KR 7/24 R (20.02.2025): Eine Krankenkasse handele treuwidrig, wenn sie dem Versicherten gegenüber auf das Sachleistungsprinzip verweist, dem Rettungsdienst gegenüber aber die Vergütung unter Hinweis auf die fehlende Genehmigung verweigert – die sie selbst hätte erteilen müssen.

Anmerkung: Die Entscheidungen sind für alle gesetzlich Krankenversicherten relevant, die von einem Rettungsdienst oder Krankentransportunternehmen direkt für Transportleistungen in Anspruch genommen werden, ohne dass sie eine eigene Zahlungsverpflichtung eingegangen sind. Auch wenn die zuständige Krankenkasse die Kostenübernahme verweigert – etwa wegen fehlender Vorabgenehmigung –, darf der Leistungserbringer den Versicherten nicht in Regress nehmen.

Entscheidungen: VG Dresden, Beschluss v. 16.12.2025 – 6 L 1154/25; SächsOVG, Beschluss v. 17.03.2026 – 5 B 327/25; Hauptsache: VG Dresden – 6 K 3026/25 (anhängig).

Verfasser: Janet Hengst