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16. Jun 2023
Ein Gutachter des TÜV Süd bewertete ein gebrauchtes Motorrad mit einem zu hohen Wert. Den kapitalen Motorschaden hatte er grob fehlerhaft nicht erkannt. Unser Mandant gab deshalb ein zu hohes Gebot für den Erwerb des Motorrades ab.
12. Jun 2023
Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023.

25. Feb 2011

Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen


Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, kann dies eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen.
Ein Arbeitnehmer, der gläubiger Moslem ist, weigerte sich, im Getränkebereich des Arbeitgebers zu arbeiten, da ihm aufgrund seines Glaubens jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholika verboten sei. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.
Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht und erachtete die Kündigung für wirksam. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück. Macht ein Arbeitnehmer geltend, aus religiösen Gründen an der Ausübung vertraglich geschuldeter Tätigkeiten gehindert zu sein, muss er dem Arbeitgeber mitteilen, worin genau die religiösen Gründe bestehen, und aufzeigen, an welchen Tätigkeiten er sich gehindert sieht. Besteht für den Arbeitgeber im Rahmen der von ihm zu bestimmenden betrieblichen Organisation die Möglichkeit einer vertragsgemäßen Beschäftigung, die den religionsbedingten Einschränkungen Rechnung trägt, muss er dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit zuweisen.
Das Bundesarbeitsgericht bemängelte, in der Vorinstanz sei nicht aufgeklärt worden, welche Tätigkeiten dem Arbeitnehmer seine religiöse Überzeugung verbieten. Dementsprechend könne auch nicht abschließend beurteilt werden, ob es dem Arbeitgeber möglich war, dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit zu übertragen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 AZR 636/09 -
Verfasser: Janet Eisold