- Alle News
- General (8)
- Strafrecht (4)
- Ordnungswidrigkeiten (4)
- Zivilrecht (12)
- Bau- & Architektenrecht (6)
- Familienrecht (15)
- Arbeits- & Sozialrecht (17)
- Miet- & Pachtrecht (4)
- Verkehrszivilrecht (5)
- Erbrecht (3)
- Gewerblicher Rechtsschutz (2)
- Zwangsvollstreckungsrecht (1)
- Steuerrecht (1)
- Immobilien- & Maklerrecht (1)
- Bank- & Finanzrecht (3)
- Insolvenzrecht (1)
- Medienrecht (1)
- Energierecht (4)
- Medizinrecht (5)
Unwirksame Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur für Arbeit
Befristungen von Arbeitsverhältnissen mit der Bundesagentur für Arbeit sind zum Großteil unwirksam!
Die Befristung von Arbeitsverhältnissen kann nicht mehr damit gerechtfertigt werden, dass ein von der Bundesagentur für Arbeit (BAA) aufgestellter Haushaltsplan Haushaltsmittel für befristete Arbeitsverträge vorsehe. Die BAA kann sich aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr wie bisher auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) berufen.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der Gesetzgeber eröffnete damit dem öffentlichen Dienst eine Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen, die der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Dies stellt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer in ihrem von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz dar und ist nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch sind. Das ist bei der BAA der Fall. Für eine solche Privilegierung der BAA in ihrer Doppelrolle als Haushaltsplangeber und Arbeitgeber gibt es keine hinreichende sachliche Rechtfertigung.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 -