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aktuelle Informationen
29. Aug 2024
Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Tätigkeit nur dann selbstständig ausüben, wenn er am Gesellschaftskapital beteiligt ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer), während bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich ausscheidet.
16. Jun 2023
Ein Gutachter des TÜV Süd bewertete ein gebrauchtes Motorrad mit einem zu hohen Wert. Den kapitalen Motorschaden hatte er grob fehlerhaft nicht erkannt. Unser Mandant gab deshalb ein zu hohes Gebot für den Erwerb des Motorrades ab.

10. Mar 2011

Unwirksame Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur für Arbeit


Befristungen von Arbeitsverhältnissen mit der Bundesagentur für Arbeit sind zum Großteil unwirksam!

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen kann nicht mehr damit gerechtfertigt werden, dass ein von der Bundesagentur für Arbeit (BAA) aufgestellter Haushaltsplan Haushaltsmittel für befristete Arbeitsverträge vorsehe. Die BAA kann sich aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr wie bisher auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) berufen.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der Gesetzgeber eröffnete damit dem öffentlichen Dienst eine Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen, die der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Dies stellt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer in ihrem von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz dar und ist nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch sind. Das ist bei der BAA der Fall. Für eine solche Privilegierung der BAA in ihrer Doppelrolle als Haushaltsplangeber und Arbeitgeber gibt es keine hinreichende sachliche Rechtfertigung.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 -

Verfasser: Janet Eisold