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16. Jun 2023
Ein Gutachter des TÜV Süd bewertete ein gebrauchtes Motorrad mit einem zu hohen Wert. Den kapitalen Motorschaden hatte er grob fehlerhaft nicht erkannt. Unser Mandant gab deshalb ein zu hohes Gebot für den Erwerb des Motorrades ab.
12. Jun 2023
Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023.

06. Jun 2011

Vergütung eines Bauarbeiters bei Auslandseinsatz


Ein Unternehmen des Bauhauptgewerbes entsandte einen Bauarbeiter vorübergehend zum Arbeitseinsatz ins Ausland. Die Parteien trafen für diesen Einsatz keine Vergütungsregelung. Der Arbeitgeber schuldet deshalb nach § 612 BGB die übliche Vergütung. Diese richtet sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn), sofern im vergleichbaren Wirtschaftskreis tatsächlich keine höhere Vergütung für Auslandseinsätze gewährt wird. Ob der Mindestlohn West oder der Mindestlohn Ost zu zahlen ist, richtet sich nach dem Einstellungsort.

Der Kläger war beim beklagten Inhaber eines Bauunternehmens mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern als Maurer beschäftigt. Er arbeitete überwiegend auf Baustellen in Dänemark. Eine Vergütung für die Auslandseinsätze war nicht vereinbart. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Arbeitnehmer unter Berufung auf § 612 BGB den nach seinem Vorbringen in Dänemark für einen dort eingestellten Maurer üblichen Lohn.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger lediglich den Mindestlohn Ost zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich der Auffassung des Landesarbeitsgerichts angeschlossen. Der Kläger kann mangels einer anderweitigen Vergütungsvereinbarung für seinen Auslandseinsatz in Dänemark (nur) den Mindestlohn Ost verlangen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 -

Verfasser: Janet Eisold