Seit 2020 muss bei der Vermittlung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen der Auftraggeber des Maklers mindestens die Hälfte der Provision tragen. Der BGH urteilte, dass Verkäufer nicht durch vertragliche Gestaltungen die gesamten Maklerkosten auf den Käufer überwälzen dürfen, um die gesetzlichen Regelungen zu umgehen. Bei einem Verstoß gegen diese Regel muss der Makler die gesamte Provision erstatten.
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Keine Berücksichtigung einer Abfindung bei Unterhaltsberechnung
Eine nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen erhaltene Abfindung bleibt bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn die Abfindung zur Tilgung von unterhaltsminderd berücksichtigten Verbindlichkeiten verwendet worden ist.
Quelle: BGH, Urteil vom 02.06.2010, XII ZR 138/08