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12. Jun 2023
Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023.

23. May 2012

Verzögerte Unfallregulierung


Das AG Dresden hat in einer durch uns erstrittenen Entscheidung bestätigt, dass eine verzögerte Regulierung der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners bei einem Verkehrsunfall den Geschädigten berechtigt, mit der Anschaffung eines Ersatzwagens zu warten, wenn dieser darauf hingewiesen hat, dass eine Vorfinanzierung für ihn nicht möglich ist. Die Verzögerung geht in diesem Falle allein zu Lasten der Haftpflichtversicherung, z. B. für Nutzungsausfallentschädigung. Es bedarf insoweit keines Beweises, eine Mitteilung über die Unfähigkeit zur Vorfinanzierung reicht dabei aus.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen hierzu aus:

„… Der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte sich zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ei­ner Vorfinanzierung bedienen müssen, greift ebenfalls nicht. Der Kläger hat der Beklagten zu 2) bereits mit Schreiben vom 08.03.2011 mitgeteilt, dass er nicht in der Lage ist, die Anschaf­fung eines Ersatzfahrzeuges vorzufinanzieren. Dennoch ging die erste Entschädigungszah­lung in Höhe von 7.910,85 Euro erst am Freitag, dem 25.03.2011 auf dem Anderkonto der Pro­zessbevollmächtigten des Klägers ein. Am darauffolgenden Montag, dem 28.03.2011, wurde die Entschädigungszahlung an den Kläger weiter geleitet. Für die Zeit vom Eingang der Ent­schädigungszahlung auf dem Konto des Klägers bis zum Kauf des Ersatzwagens am 05.04.2011 kann dem Kläger keine Verzögerung vorgeworfen werden. Diese Zeit benötigte der Kläger in jedem Fall für die Abholung des Geldes von seinem Konto, zur Beschaffung der Differnz zum vereinbarten Kaufpreis für den Ersatzwagen und zur Klärung der Überführung des Fahrzeuges nach Dresden. Der Kläger durfte und musste daher mit der Ersatzwagenbeschaffung bis zur vollständigen Regulierung durch die Beklagte zu 2) warten. Wenn die Be­klagte die Regulierung verzögert, obwohl ihr bekannt war, dass der Kläger nicht in der Lage ist, ein Ersatzfahrzeug vorzufinanzieren, geht diese Verzögerung allein zu ihren Lasten. Die Beklagten verkennen auch, dass es nicht Sache des Klägers ist darzulegen und zu beweisen, dass er ein Ersatzfahrzeug nicht vorfinanzieren kann. Wird der Beklagten, wie hier, mitgeteilt, dass es dem Kläger nicht möglich ist, eine Ersatzfahrzeug vorzufinanzieren, ist es Sache der Beklagten insoweit nachzufragen und sich gegebenenfalls, Belege des Klägers über seine Vermögenssituation vorlegen zu lassen. Tut sie insoweit nichts, ist auch dieser Umstand nicht gegeignet, dem Kläger einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwer­fen. Dass das Gutachten des Sachverständigen, welches am 23.02.2011 gefertigt wurde, erst mit Schreiben des Klägervertreters vom 08.03.2011, also nach 13 Tagen, an die Beklagten zu 2) übersandt wurde, kann dem Kläger ebenfalls nicht entgegen gehalten werden. Der Kläger hat das Gutachten am 26.03.2011, einem Samstag, erhalten und hat bereits am Dienstag, dem 01.03.2011 bei der Klägervertreterin vorgesprochen. Diese hat zunächst noch Unterlagen anfordern müssen und sich mit Schreiben vom 08.03.2011 an die Beklagte zu 2) gewandt. Ei­ne unangemessene Verzögerung ist hierin nicht zu erkennen.“

Urteil des AG Dresden vom 27.04.2012, 105 C 5448/11

Verfasser: Janet Eisold