- Alle News
- General (8)
- Strafrecht (4)
- Ordnungswidrigkeiten (4)
- Zivilrecht (12)
- Bau- & Architektenrecht (6)
- Familienrecht (15)
- Arbeits- & Sozialrecht (17)
- Miet- & Pachtrecht (4)
- Verkehrszivilrecht (5)
- Erbrecht (3)
- Gewerblicher Rechtsschutz (2)
- Zwangsvollstreckungsrecht (1)
- Steuerrecht (1)
- Immobilien- & Maklerrecht (1)
- Bank- & Finanzrecht (3)
- Insolvenzrecht (1)
- Medienrecht (1)
- Energierecht (4)
- Medizinrecht (5)
Der Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Unfallflucht
Die Verkehrsunfallflucht führt dazu, dass die versicherte Person einen bereits zugesagten Versicherungsschutz verliert, weil sie ein vertraglich vereinbartes Verhaltensgebot oder -verbot nicht befolgt hat. Die Verpflichtung, nach einem Unfall am Ort des Geschehens auf die Polizei zu warten oder die Feststellung der eigenen Personalien durch den Unfallgeschädigten zu ermöglichen, ist eine "elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflicht".
Gegenüber dem Versicherungsnehmer führt dies bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen gemäß § 28 VVG (Verschulden, Kausalität, etc.) zur Leistungsfreiheit. Der Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers ist dabei gemäß §§ 5, 6 KfzPflVV in einfachen Fällen auf 2.500 EUR und in besonders schweren Fällen auf 5.000 EUR begrenzt.
Gegenüber dem Unfallgeschädigten kann sich der Kfz-Haftpflichtversicherer jedoch nicht auf die Leistungsfreiheit gegenüber der versicherten Person berufen. Im Verhältnis zum Unfallgeschädigten bleibt der Kfz-Haftpflichtversicherer gemäß § 117 Absatz 1 VVG in vollem Umfang verpflichtet. Seinen Regress kann der Kfz-Haftpflichtversicherer erst im Nachgang bei der versicherten Person geltend machen.
Quelle: NJW-Spezial Heft 1/2013, Seite 9 ff.