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16. Jun 2023
Ein Gutachter des TÜV Süd bewertete ein gebrauchtes Motorrad mit einem zu hohen Wert. Den kapitalen Motorschaden hatte er grob fehlerhaft nicht erkannt. Unser Mandant gab deshalb ein zu hohes Gebot für den Erwerb des Motorrades ab.
12. Jun 2023
Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023.

11. Mar 2013

Unterhaltsrechtliche Tabellen und Leitlinien


Bei der Berechnung einer Unterhaltspflicht kommt unter anderem der Leistungsfähigkeit gemäß § 1603 BGB eine bedeutende Rolle zu. Nach dieser Norm ist derjenige nicht unterhaltspflichtig, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen unterhaltsrechtlich anerkannten Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhaltes den Unterhalt zu gewähren. Zur einheitlichen Handhabung dieser gesetzlichen Norm haben die Oberlandesgerichte der Bundesrepublik Deutschland unterhaltsrechtliche Tabellen und Leitlinien entwickelt. Diese stellen keine gesetzlich bindende Regelung dar, werden jedoch einheitlich angewendet.

Diese unterhaltsrechtlichen Tabellen und Leitlinien wurden mit Wirkung zum 01.01.2013 geändert. Zum Beispiel hat sich der Selbstbehalt Erwerbstätiger von 950,00 EUR auf 1.000,00 EUR erhöht. Allein diese Veränderung kann dazu führen, dass sich die saldierte Gesamtunterhaltspflicht einer Person um 50,00 EUR reduziert. Darüber hinaus wurden weitere Rechengrößen zum 01.01.2013 geändert, deren Auswirkungen von Fall zu Fall unterschiedlich sind und individuell zu prüfen sind.

Eine Änderung der Unterhaltspflicht tritt jedoch nicht automatisch mit Änderung der unterhaltsrechtlichen Tabellen und Leitlinien ein. Wurde die bisherige Unterhaltspflicht tituliert (Gerichtsurteil, Gerichtsbeschluss, Urkunde des Jugendamtes oder eines Notars), muss eine Änderung dieses Titels herbeigeführt werden. Kommt über die Titeländerung keine außergerichtliche Einigung mit dem Unterhaltsberechtigten zustande, ist eine Abänderung des Unterhaltstitels gemäß §§ 238 ff. FamFG beim zuständien Amtsgericht - Familiengericht - zu veranlassen. Eine Berechtigung zur Änderung der Unterhaltspflicht tritt ab dem Monat ein, in welchem man sich mit dem Unterhaltsberechtigten in Verbindung setzt, um die Änderung der Unterhaltspflicht zu bewerkstelligen.

Verfasser: Frank Hengst