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16. Jun 2023
Ein Gutachter des TÜV Süd bewertete ein gebrauchtes Motorrad mit einem zu hohen Wert. Den kapitalen Motorschaden hatte er grob fehlerhaft nicht erkannt. Unser Mandant gab deshalb ein zu hohes Gebot für den Erwerb des Motorrades ab.
12. Jun 2023
Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023.

18. Mar 2013

Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts


Durch das am 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsänderungsgesetztes vom 21.12.2007 hat der Gesetzgeber den § 1578 b BGB eingeführt. Nach dieser Norm ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruches auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Ehenachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Nach der Gesetzesbegründung sollte „die Ausweitung der Möglichkeit, nacheheliche Unterhaltsansprüche zeitlich oder der Höhe nach zu begrenzen, (…) die Chancen für einen Neuanfang nach einer gescheiterten Ehe erhöhen und die Zweitfamilien entlasten.“ (BT-Dr 16/1830, Seite 13).

Seit dem Inkrafttreten dieser Norm unterliegt die Rechtsprechung im Hinblick auf eine zeitliche  Befristung des Unterhaltes aufgrund ehebedingter Nachteile in der beruflichen Entwicklung einer beständigen Entwicklung. Der Bundesgerichtshof hat ausgeurteilt, dass ein ehebedingter Nachteil eine Befristung zwar grundsätzlich (BGH, Urteil vom 14.10.2009, XII ZR 146/08), nicht aber generell ausschließt (BGH, Urteil vom 12.07.2010, XII ZR 7/09). Ausnahmen sind also denkbar, so dass stets eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.

Die Darlegungs- und Beweislast für die dem Unterhaltsberechtigten gegenwärtig fehlende Möglichkeit aufgrund ehebedingter Nachteile eine seiner Ausbildung und früheren beruflichen Stellung entsprechende Tätigkeit zu erlangen und auszuüben, obliegt dem Unterhaltsberechtigten (BGH, Beschluss vom 05.12.2012, XII ZB 670/10).

Um ehebedingte Nachteile der Höhe nach bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gemäß § 1578 b Absatz 1 Satz 1 BGB und zum Einkommen treffen, dass der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt oder gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Die Differenz ergibt den ehebedingten Nachteil (BGH, Urteil vom 20.10.2010, XII ZR 53/09).

Bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruches eines geschiedenen Ehegatten ist deshalb in besonderem Maße auf die ehelichen Lebensverhältnisse einzugehen. Es ist die Frage zu klären, welche Einkünfte der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und die Kindererziehung zur Verfügung hätte. Die Antwort auf diese Frage legt die sogenannte Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten im Sinne von § 1577 Absatz 1 BGB fest. Die Bedürftigkeit ist die Differenz zwischen dem fiktiven Einkommen und dem tatsächlichen Einkommen. Inzident ist dabei zu prüfen, ob der Unterhaltsberechtigte alle erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1574 BGB auszuüben.

Die Prüfung dieser Rechtsfragen bedarf einer fundierten Fachkenntnis und einer ständigen Fort- und Weiterbildung. Um diese Fachkenntnis zu erwerben und zu erhalten, nehmen die Berufsträger unserer Kanzlei mehrmals jährlich an entsprechenden Fachseminaren teil.

Verfasser: Frank Hengst