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AGB-Inhaltskontrolle von VOB/B-Regelungen
Schließen zwei Vertragsparteien einen Werkvertrag, kommen grundsätzlich die Vorschriften des BGB, insbesondere die §§ 631 ff. BGB zur Anwendung. Beziehen die Vertragsparteien die VOB/B in den Vertrag ein, sind diese Regelungen ergänzend anwendbar.
Bei den VOB/B handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. §§ 305 ff BGB. Demnach müssten die VOB/B auch einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB Stand halten. Eine Inhaltskontrolle der VOB/B gem. § 307 BGB kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn die VOB/B als Ganze vereinbart worden ist, weil sie eine in sich ausgewogene Regelung darstellt (BGH, Urteil vom 16.12.1982, VII ZR 92/82). Sind in einem Bauvertrag jedoch zusätzliche Vertragsbedingungen neben der VOB/B vereinbart, unterliegt das gesamte Klauselwerk der Inhaltskontrolle, ohne dass es auf die Art, den Umfang oder das Gewicht der Abweichungen ankommt (BGH, Urteil vom 22.01.2004, VII ZR 419/02).
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hatte in einer Entscheidung darüber zu befinden, ob eine isolierte Betrachtung von § 16 Nr. 3 VOB/B einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB Stand hält (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.01.2012, 9 U 165/11). Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt kommt zu dem Ergebnis, dass § 16 Nr. 3 VOB/B im Falle einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig ist, weil die Fälligkeit des Werklohnes zu Lasten des Unternehmers abweichend vom gesetzlichen Leitbild des § 286 BGB verschärft wird. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung (OLG München, Urteil vom 26.07.1994, 13 U 1804/94). Der Werklohn wird also nach § 286 Abs. 3 BGB nach 30 Tagen ab Zugang der Rechnung fällig und nicht erst nach 2 Monaten, wie dies § 16 Nr. 3 VOB/B normiert.
Die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle der VOB/B hat auf die Praxis eine enorme Auswirkung. Häufig werden in Bauverträgen Regelungen der VOB/B partiell modifiziert. Davon ist dann abzuraten, wenn nicht konsequent jede Regelung der VOB/B auf ihre Nichtigkeit gem. § 307 BGB überprüft wird und ggf. einzelvertragliche Regelungen ausgehandelt werden. Eine partielle Veränderung des Gesamtwerkes VOB/B kann für die Vertragsparteien zu unangenehmen überraschenden Rechtsfolgen führen.