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Ein Gutachter des TÜV Süd bewertete ein gebrauchtes Motorrad mit einem zu hohen Wert. Den kapitalen Motorschaden hatte er grob fehlerhaft nicht erkannt. Unser Mandant gab deshalb ein zu hohes Gebot für den Erwerb des Motorrades ab.
12. Jun 2023
Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023.

17. Jun 2013

AGB-Inhaltskontrolle von VOB/B-Regelungen


Schließen zwei Vertragsparteien einen Werkvertrag, kommen grundsätzlich die Vorschriften des BGB, insbesondere die §§ 631 ff. BGB zur Anwendung. Beziehen die Vertragsparteien die VOB/B in den Vertrag ein, sind diese Regelungen ergänzend anwendbar.

Bei den VOB/B handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. §§ 305 ff BGB. Demnach müssten die VOB/B auch einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB Stand halten. Eine Inhaltskontrolle der VOB/B gem. § 307 BGB kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn die VOB/B als Ganze vereinbart worden ist, weil sie eine in sich ausgewogene Regelung darstellt (BGH, Urteil vom 16.12.1982, VII ZR 92/82). Sind in einem Bauvertrag jedoch zusätzliche Vertragsbedingungen neben der VOB/B vereinbart, unterliegt das gesamte Klauselwerk der Inhaltskontrolle, ohne dass es auf die Art, den Umfang oder das Gewicht der Abweichungen ankommt (BGH, Urteil vom 22.01.2004, VII ZR 419/02).

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hatte in einer Entscheidung darüber zu befinden, ob eine isolierte Betrachtung von § 16 Nr. 3 VOB/B einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB Stand hält (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.01.2012, 9 U 165/11). Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt kommt zu dem Ergebnis, dass § 16 Nr. 3 VOB/B im Falle einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig ist, weil die Fälligkeit des Werklohnes zu Lasten des Unternehmers abweichend vom gesetzlichen Leitbild des § 286 BGB verschärft wird. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung (OLG München, Urteil vom 26.07.1994, 13 U 1804/94). Der Werklohn wird also nach § 286 Abs. 3 BGB nach 30 Tagen ab Zugang der Rechnung fällig und nicht erst nach 2 Monaten, wie dies § 16 Nr. 3 VOB/B normiert.

Die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle der VOB/B hat auf die Praxis eine enorme Auswirkung. Häufig werden in Bauverträgen Regelungen der VOB/B partiell modifiziert. Davon ist dann abzuraten, wenn nicht konsequent jede Regelung der VOB/B auf ihre Nichtigkeit gem. § 307 BGB überprüft wird und ggf. einzelvertragliche Regelungen ausgehandelt werden. Eine partielle Veränderung des Gesamtwerkes VOB/B kann für die Vertragsparteien zu unangenehmen überraschenden Rechtsfolgen führen.

Verfasser: Frank Hengst