ARUS

aktuelle Informationen
16. Jun 2023
Ein Gutachter des TÜV Süd bewertete ein gebrauchtes Motorrad mit einem zu hohen Wert. Den kapitalen Motorschaden hatte er grob fehlerhaft nicht erkannt. Unser Mandant gab deshalb ein zu hohes Gebot für den Erwerb des Motorrades ab.
12. Jun 2023
Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023.

24. Jun 2013

Steuerersparnis durch Ehescheidung


Gemäß § 33 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) wird auf Antrag die Einkommenssteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastungen). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und somit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu entschieden, dass Zivilprozesskosten (stets) als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder –verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (BFH, Urteil vom 12.05.2011, VI R 42/10). Prozesskosten, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Vermögens bzw. mit dem Streit über den Zugewinnausgleich entstehen, sollen dagegen nach bisheriger Rechtsprechung nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein, da es die Eheleute in der Hand haben, die vermögensrechtliche Einigung ohne Inanspruchnahme der Gerichte herbeizuführen (BFH, Urteile vom 30.05.2005, III R 36/03 und III R 27/04).

Das Finanzgerichtes (FG) Düsseldorf hat sich dieser Rechtsauffassung nicht angeschlossen. Es argumentiert, dass das Recht der Ehe (Eheschließung und –scheidung einschließlich der daraus folgenden Unterhalts-, Vermögens- und Versorgungsfragen) allein dem staatlich dafür vorgesehenen Verfahren unterliegen. Ein anderes, billigeres Verfahren steht den Eheleuten zur Beendigung einer Ehe nicht zur Verfügung; eine gewaltsame Konfliktlösung wird nicht gebilligt. § 623 der Zivilprozessordnung (ZPO) a.F. ordnet für den Fall, dass im Zusammenhang mit der Durchführung eines Scheidungsverfahrens die Regelung einer anderen Familiensache begehrt wird (sogen. Folgesachen), einen Verhandlungs- und Entscheidungsverbund zwischen der Scheidungssache und der Folgesache an. Zweck der Vorschrift ist es, den Ehegatten deutlich vor Augen zu führen, welche Auswirkungen die Scheidung für sie haben wird. Schließlich wird auch der schwächere Ehegatte, der sich der Scheidung nicht mit Erfolg wiedersetzen kann, durch den Verhandlungs- und Entscheidungsverbund geschützt. Er kann wenigstens sicher sein, dass die Ehe nicht geschieden wird, bevor diese ihm wichtigen Fragen geregelt sind. Der Verhandlungs- und Entscheidungsverbund bewirkt einen Zwang zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Ein unter Missachtung des Verbundes gefälltes Scheidungsurteil leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel.

Aus diesen Überlegungen schlussfolgert das FG Düsseldorf, dass die mit der Ehescheidung erwachsenen Verfahrensaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013, 10 C 2392/12 E). Das FG Düsseldorf bezieht sich in seiner Entscheidung unter anderem auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des FG Schleswig-Holstein, welches im Ergebnis zu der gleichen Schlussfolgerung kam (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.02.2012, 1 C 75/11). Anders hat dies das FG München gesehen, dass die Anerkennung der Kosten aus den Folgesachen als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt hat (FG München, Urteil vom 21.08.2012, 10 K 800/10).

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt. Das Revisionsverfahren wird unter dem Justizaktenzeichen VI R 16/13 geführt. Eine Entscheidung liegt bis dato nicht vor. Wir gehen davon aus, dass im kommenden Jahr die Revisionsentscheidung vorliegt und mehr Rechtsicherheit besteht.

Die Entscheidungen der FGe Düsseldorf und Schleswig-Holstein sind für den Steuerpflichtigen von höchstem Interesse. Da die Finanzhoheit aber grundsätzlich bei den Bundesländern liegt, besteht in Sachsen grds. keine Bindung an die genannten FG-Entscheidungen. Eine Richtungsweisung wird die Revision beim Bundesfinanzhof ergeben.

Verfasser: Frank Hengst