ARUS

aktuelle Informationen
16. Jun 2023
Ein Gutachter des TÜV Süd bewertete ein gebrauchtes Motorrad mit einem zu hohen Wert. Den kapitalen Motorschaden hatte er grob fehlerhaft nicht erkannt. Unser Mandant gab deshalb ein zu hohes Gebot für den Erwerb des Motorrades ab.
12. Jun 2023
Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023.

13. Jan 2014

Zentrales Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer


Die bisher bei den Standesämtern (ca. 5.200 Stellen) oft noch handschriftlich in Karteiform (ca. 15 Millionen Karteikarten) geführten Testamentsverzeichnisse wurden durch ein elektronisches Register ersetzt. Das Register wird zentral bei der Bundesnotarkammer in Berlin geführt. Grundlage für die Änderung ist die vom Bundestag am 02.12.2010 verabschiedete Verordnung über das Zentrale Testamentsregister (ZTRV). Zum 01.01.2012 hat das Zentrale Testamentsregister (ZTR) seinen Betrieb aufgenommen.

Im Zentralen Testamentsregister werden notariell beurkundete Testamente, Erbverträge und sonstige für die Erbfolge relevanten Urkunden sowie eigenhändige Testamente - soweit sie bei Gerichten in amtliche Verwahrung gegeben werden - registriert. Gespeichert werden nur die Daten, die zum Auffinden der verwahrten Urkunden erforderlich sind, nicht aber der Inhalt des Dokumentes. Nicht registrierungsfähig sind eigenhändige Testamente, die nicht in amtliche Verwahrung gegeben und nur privat aufbewahrt werden. Hier gilt weiterhin die gesetzliche Ablieferungspflicht gem. § 2259 Absatz 1 BGB, wonach "der Besitzer eines Testamentes unverzüglich nach Kenntnis vom Tod des Erblassers das Testament beim Nachlassgericht abzuliefern hat".

Im Todesfall ergeht automatisch eine Benachrichtigung des zuständigen Standesamtes an das Zentrale Testamentsregister. Dort wird geprüft, ob eine für die Erbfolge relevante Urkunde der verstorbenen Person existiert. Ist dies der Fall, wird sowohl das zuständige Nachlassgericht informiert als auch das jeweilige Amtsgericht oder Notariat, bei dem die Urkunde verwahrt wird.

Für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister erhebt die Bundesnotarkammer eine Gebühr in Höhe von 15,00 EUR. Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und deckt sämtliche Kosten der Registrierung einschließlich eventueller Benachrichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigung im Sterbefall. Die Gebühr wird beim jeweiligen Notar oder Gericht für die Bundesnotarkammer eingezogen. Auf die Registrierungsgebühr wird keine Umsatzsteuer erhoben. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Zentralen Testamentsregisters.

Fazit: Die amtliche Verwahrung einer Erbfolgsregelung und die Erfassung im Zentralen Testamentsregister ist sinnvoll. Die damit im Zusammenhang stehenden Kosten stehen im Verhältnis zum Nutzen. Die geordnete und vom Erblasser beabsichtigte Vermögensüberführung werden dadurch sicher gestellt.

Verfasser: Frank Hengst