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16. Jun 2023
Ein Gutachter des TÜV Süd bewertete ein gebrauchtes Motorrad mit einem zu hohen Wert. Den kapitalen Motorschaden hatte er grob fehlerhaft nicht erkannt. Unser Mandant gab deshalb ein zu hohes Gebot für den Erwerb des Motorrades ab.
12. Jun 2023
Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023.

03. Mar 2014

Hinweispflicht des Auftragnehmers bei Bauvorhaben


In baurechtlichen Auseinandersetzungen spielt häufig die Frage eine Rolle, ob der Unternehmer (Auftragnehmer) dem Besteller (Auftraggeber) gegenüber verpflichtet ist, aufgrund seines überlegenen Grundlagen- und Fachwissens auf Bedenken hinsichtlich der vom Besteller vorgesehenen Bauausführung hinzuweisen. In der Rechtsprechung wird häufig darüber gestritten, ob die Hinweispflicht des Unternehmers nur soweit geht, wie es die Mangelhaftigkeit dessen Werkleistung betrifft, oder ob die Hinweispflicht auch darüber hinausgeht.

Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung dazu folgende grundlegenden Ausführungen gemacht:


„Auf eine Aufklärung bzw. Hinweise des Unternehmers bezüglich solcher Umstände, die nicht zu einem Mangel dessen Werkleistung führen, hat der Auftraggeber grundsätzlich keinen Rechtsanspruch, da das Gewährleistungsrecht sich insoweit regelmäßig als vollständige, abschließende Regelung der beiderseitigen Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Vertragsleistung (insbesondere der „leistungsbezogenen Pflichten“ des Werkunternehmers) darstellt (Juris | RdNr. 51).“


Das Gericht erkennt zwar an, das in besonderen Ausnahmefällen unter Umständen Schutz- und Sorgfaltspflichten der Vertragsparteien in Bezug auf nicht gewährleistungsrelevante Umstände bestehen, diese Ausnahmen jedoch wegen des grundsätzliche Vorranges des Gewährleistungsrechts und dessen Spezialität sowie den vom Gesetzgeber gewollten Grenzen eng zu fassen sind (Juris | RdNr. 52). Das Gericht hat damit klar gestellt, dass sich die Aufklärungs- und Hinweispflicht eines Unternehmers nur darauf beschränkt, die Mangelfreiheit seiner eigenen Werkleistung sicherzustellen und eine darüber hinausgehende Hinweispflicht nur dann besteht, wenn sich aus der besonderen vertraglichen Konstellation und/oder dem Vertragsinhalt eine besondere Schutz- und Sorgfaltspflicht der Vertragsparteien zueinander ergibt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2013, I-22 U 67/13).

Fazit: Das überlegende Wissen eines Fachunternehmers gegenüber seinem Auftraggeber führt dazu, dass diesem besondere Sorgfaltspflichten auferlegt werden. Der Unternehmer ist verpflichtet, im Rahmen dieser Sorgfaltspflichten den Auftragnehmer auf Bedenken hinweisen, die im unmittelbaren Zusammenhang zur Mangelfreiheit der Leistungen des Unternehmers stehen. Erkennt der Unternehmer weitere bedenkliche Punkte am Bauvorhaben, die jedoch keinen unmittelbaren Zusammenhang zu seiner eigenen Werkleistung haben, so besteht grundsätzlich keine Hinweispflicht.

Verfasser: Frank Hengst