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16. Jun 2023
Ein Gutachter des TÜV Süd bewertete ein gebrauchtes Motorrad mit einem zu hohen Wert. Den kapitalen Motorschaden hatte er grob fehlerhaft nicht erkannt. Unser Mandant gab deshalb ein zu hohes Gebot für den Erwerb des Motorrades ab.
12. Jun 2023
Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023.

19. May 2014

Rückforderung einer Zuwendung vom vormaligen Lebensgefährten


Nicht selten wollen sich auch Lebensgefährten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wechselseitig finanziell absichern. Dabei tritt häufig eine Fallkonstellation auf, die dem nachfolende beschriebenen Fall sehr ähnlich ist: "Seit 2003 lebt ein Mann mit einer Frau in einer Lebensgemeinschaft. Der Mann war Inhaber eines Sparbriefs in Höhe von 50.000 € mit Laufzeit bis 27. Oktober 2009. Im Mai 2007 begaben sich die Lebensgefährten auf eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Kurz vor dem geplanten Abreisedatum veranlasste der Mann, dass der Sparbrief über 50.000 € aufgeteilt wurde. Eines der neuen Papiere über einen Betrag von 25.000 € wurde auf den Namen der Frau ausgestellt. Im Oktober 2008 wurde die Lebensgemeinschaft aufgelöst. Nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft fordert der Mann den auf die Frau übertragenen Anteil von 25.000 € zurück."

Der für das Schenkungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Ausstellung des Sparbriefes auf den Namen der Frau als eine unbenannte Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen ist, da sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte. Hiergegen spricht nicht, dass die Zuwendung die Frau erst für den Fall des Todes des Klägers finanziell absichern sollte, weil in der zugrundeliegenden Abrede gleichwohl zum Ausdruck kommt, dass die Solidarität der Lebensgefährten auch über den Tod des Mannes hinaus wirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebensgefährten zu Lebzeiten bekräftigt werden sollte. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist diese Grundlage der Zuwendung weggefallen, weshalb dem Mann nach § 313 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht (BGH, Urteil vom 06.05.2014, X ZR 135/11).

Fazit: Bei Zuwendungen unter Lebengefährten kann immer wieder die Steitigkeit darüber auftreten, ob eine Zuwendung (Geld, Haus, Grundstück, o.ä.) eine Schenkung war oder eine sogenannte 'unbenannte Zuwendung'. Eine nachträgliche Klärung ist oft schwierig, weil sich die Interessenlagen verändert haben. Zudem ist stets derjenige zum Beweis der Schenkung verpflichtet, der die Zuwendung erhalten hat. In solchen Fällen sollte deshalb stets eine kurze schriftliche Vereinbarung aufgesetzt werden. Erfolgt dies nicht, sollte der Zuwendungsempfänder immer davon ausgehen, zur Rückzahlung der Zuwendung bei Beendigung der Lebensgemeinschaft verpflichtet zu sein.

Verfasser: Frank Hengst