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16. Jun 2023
Ein Gutachter des TÜV Süd bewertete ein gebrauchtes Motorrad mit einem zu hohen Wert. Den kapitalen Motorschaden hatte er grob fehlerhaft nicht erkannt. Unser Mandant gab deshalb ein zu hohes Gebot für den Erwerb des Motorrades ab.
12. Jun 2023
Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023.

25. Jan 2016

Haftungsausschluss beim Motorradfahren im Pulk


Bei Verkehrsunfällen mit mehreren Unfallbeteiligten ist die Rechtslage schwierig. Regelmäßig stehen Ansprüche gem. §§ 7, 17 StVG und §§ 421, 426 BGB bzw. §§ 823, 830 BGB im Raume. Dabei sind die Haftungsanteile in einer Gesamtschau zu prüfen, um Ungerechtigkeiten bei der Gesamtschuldnerbefreiung auszugleichen (BGH, Urteil vom 06.07.1959, III ZR 61/58 | BGH, Urteil vom 06.07.1959, III ZR 67/58). Dies gilt allerdings lediglich, wenn in einem Verfahren mehrere Beteiligte in Anspruch genommen werden und wenn sich die Frage stellt, inwiefern ein Gesamtschuldner von einem weiteren Gesamtschuldner intern Regress verlangen kann (Steffen, DAR 1990,41|Kirchhoff MDR 2012,1389).

Das Vorstehende gilt jedoch nur eingeschränkt für Haftungsfragen nach Unfällen, beim Motorradfahren im Pulk, Windschattenfahren, sportlichen Trainingsfahrten, Radwanderungen und sonstigen sportlichen Wettkämpfen. Bei diesen Sachverhalten gehen die Beteiligten einvernehmlich ein besonderes Risiko ein, um das entsprechende Gruppengefühl zu erreichen. Sämtliche Teilnehmer der Gruppe nehmen billigend in Kauf, dass entweder sie selbst oder der hinter ihnen fahrende Teilnehmer bei einer Unfallsituation oder sonstigen Störungen nicht ausreichend bremsen kann und es mithin zu Schädigungen der anderen Gruppenteilnehmer kommen kann. Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Regel oder geringfügigen Regelverletzungen die Gefahr gegenseitiger Schadenzufügungen besteht, ist die Inanspruchnahme des Schädigers für solche Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die der Mitbewerber ohne gewichtige Regelverletzung im Sinne grober Fahrlässigkeit verursacht hat (BGH, Urteil vom 05.11.1974, VI ZR 100/73 | BGH Urteil vom 01.04.2003, VI ZR 321/2002 | OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2004, 1 U 158/12 | a. A.: OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2011, 12 U 1529/09). Aus diesen Gründen ist zu folgern, dass das Verbot des venira contra factum proprium (§ 242 BGB) es nicht zulässt, dass der Geschädigte einen Schädiger in Anspruch nimmt, wenn er bei getauschten Positionen ebenso gut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Schadensverursacher befindet (OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2007, 12 U 209/06). Wird die allgemeine Gefahr, die mit der gemeinsamen Betätigung verbunden ist, von den Beteiligten bewusst auf sich genommen und kann zusätzlich dem Einen kein größerer Vorwurf gemacht werden als dem Anderen, so besteht keine Veranlassung, den Einen mit höheren Haftungsrisiken zu belasten als den Anderen. In solchen Fällen geht die Rechtsprechung regelmäßig von einer stillschweigenden Vereinbarung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche aus den gemeinsam begangenen Regelverletzungen und Ansprüchen aus Gefährdungshaftung aus.

Fazit: Bei einem im Straßenverkehr typischen Bild, wo Motorradfahrer in einer Gruppe fahren, bei der alle den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht einhalten und die Reihenfolge je nach Verkehrssituation und anderen Umständen wechseln kann, gelten nicht die für typische Verkehrsunfälle geltenden Regeln bei einem Gesamtschuldnerausgleich. Vielmehr steht hier regelmäßig ein Verzicht auf wechselseitige Ansprüche im Raum. Dies gilt jedenfalls für Ansprüche aus Schadensereignissen, die aus der gemeinsam begangenen Regelverletzung resultieren und nicht mit dem zusätzlichen Vorwurf einer Gruppenfahrlässigkeit und/oder Vorsatz belastet sind. Die gleichen Regeln gelten z.B. beim Windschattenfahren beim klassischen Triathlon (LG Heilbronn, Urteil vom 20.02.2013, 5 O 295/12), sportlichen Trainingsfahrten jeglicher Art (OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.07.1993, 1 U 153/92), Radwanderungen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.1995, 1 U 213/949) oder Motorradfahren im Pulk (OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2007, 12 U 209/06 | OLG Frankfurt M., Urteil vom 18.08.2015, 22 U 39/14).

Verfasser: Frank Hengst