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Ein Gutachter des TÜV Süd bewertete ein gebrauchtes Motorrad mit einem zu hohen Wert. Den kapitalen Motorschaden hatte er grob fehlerhaft nicht erkannt. Unser Mandant gab deshalb ein zu hohes Gebot für den Erwerb des Motorrades ab.
12. Jun 2023
Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023.

06. Sep 2017

Anfechtung einer Erbschaft


Die Rechtsfolgen beim Ableben einer Person regelt das Erbrecht. Wer Erbe wird, bestimmen die §§ 1922 ff. BGB. Wird eine Person nach diesen Vorschriften berufener Erbe, geht die Erbschaft auf ihn unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen, § 1942 Abs. 1 BGB (Anfall der Erbschaft). Der berufene Erbe kann den Anfall der Erbschaft binnen sechs Wochen ausschlagen, § 1944 Abs. 1 BGB. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist nach Ablauf der Ausschlagungsfrist die Annahme der Erbschaft anfechtbar.

Eine Anfechtung kommt jedoch in Betracht, wenn der Erbe sich bei der Annahme des Erbes im Irrtum befand. Ein solcher Irrtum kann vorliegen, wenn dem Erben die Überschuldung des Nachlasses unbekannt war und er aufgrund bestimmter Tatsachen von der Werthaltigkeit des Nachlasses ausging.

Einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln lag diese Konstellation zugrunde. Dem Erben war bekannt, dass die verstorbene Person ein Jahr vor ihrem Tod eine Abfindung von 100.000 EUR erhalten hatte und wenige Monate vor dem Tod noch über ein Kontoguthaben von 60.000 EUR verfügte. Erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist erfuhr der Erbe davon, dass das Guthaben auf wundersame Weise verschwunden war und der Nachlass überschuldet war. Seine Bemühungen vom Ehepartner der verstorbenen Person Auskünfte über den Verbleib der Abfindungssumme zu erhalten, waren erfolglos. Das OLG Köln erachtete die daraufhin erfolgte Anfechtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1954 BGB für berechtigt.

Fazit: Jeder Anfall einer Erbschaft ist mit Risiken verbunden. Eine vollständige Aufklärung der Erbschaft ist häufig erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist praktisch möglich. Das Gesetz bietet jedoch Instrumente, um solchen Konstellationen Rechnung zu tragen und deren nachteilige Folgen zu beseitigen. Dabei gelten strenge Formen und Fristen. Sowohl die Ausschlagung als auch die Anfechtung einer Erbschaft sind an Fristen gebunden. Besondere Formalien sind zu beachten. Eigenständiges, laienhaftes Handeln ist mit Risiken verbunden. Die Einbindung eines Rechtsanwaltes ist dringend zu empfehlen.

Quelle: OLG Köln, Beschluss v. 15.05.2017, 2 Wx 109/17

Verfasser: Frank Hengst