ARUS

aktuelle Informationen
16. Jun 2023
Ein Gutachter des TÜV Süd bewertete ein gebrauchtes Motorrad mit einem zu hohen Wert. Den kapitalen Motorschaden hatte er grob fehlerhaft nicht erkannt. Unser Mandant gab deshalb ein zu hohes Gebot für den Erwerb des Motorrades ab.
12. Jun 2023
Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023.

08. Jun 2018

Facebook-Urteil des EuGH vom 05.06.2018


Diese Entscheidung könnte zu einer der wichtigsten im Hinblick auf das Datenschutzrecht werden und das Internet in der heutigen Form radikal verändern. Denn auch wenn es in dem Fall um Facebook geht, kann die Entscheidung auf alle Online-Dienste, soziale Netzwerke, Social Plugins, Tracking- und Remarketing-Tools oder eingebettete Inhalte, wie z.B. YouTube-Videos oder von Messengern wie WhatsApp angewandt werden. Plötzlich soll man für die Datenverarbeitungen einer Vielzahl von Anbietern mithaften.

Betreiber von Facebook-Seiten trifft die volle Wucht des Datenschutzrechts

Der EuGH musste darüber entscheiden, ob schon das Anlegen einer Facebook-Seite eine Mitverantwortung für Facebooks (potentielle) Datenschutzverstöße begründen.

Der EuGH bejahte diese Frage und machte deutlich: Bereits der Einsatz eines Online-Dienstes begründet eine Mitverantwortung für dessen Datenverarbeitung. Das gilt zumindest dann, wenn die Nutzung nicht nur rein persönlichen oder familiären Zwecken dient. Die Richter in Luxemburg haben damit ein wegweisendes Urteil getroffen, das sich ganz deutlich für einen stärkeren Datenschutz und gegen die wirtschaftlich getriebene Datennutzung im Stil des Silicon Valley ausspricht.

Kurz gefasst, müssen Datenschutzbehörden, Mitbewerber oder Einzelpersonen nicht mehr gegen mächtige US-Konzerne vorgehen. Stattdessen können sie sich mit Untersagungen, Bußgeldern oder Abmahnungen direkt an die Nutzer ihrer Dienste richten. Daneben treffen die Betreiber von Facebook-Seiten, auch Informations- und Auskunftspflichten. D.h. die Betreiber trifft die volle Wucht des Datenschutzrechts.

Die Entscheidung ist rechtlich aus der Sicht des Datenschutzes nachvollziehbar. Aus der Sicht von Privatpersonen oder Unternehmen, die Facebook vor allem wirtschaftlich nutzen, ist sie katastrophal. Denn der Kampf um den Schutz der personenbezogenen Daten zwischen Facebook und der EU wird damit auf ihrem Rücken ausgetragen.

Facebook ist im Zugzwang

Nunmehr sind Facebook und andere Onlinedienste im Zugzwang. Sie müssen abwägen, ob es sich lohnt europäische Kunden zu verlieren oder sich den Forderungen der Europäischen Datenschützer zu fügen.

Dabei müssen sie schnell handeln. Denn die Entscheidung des EuGH zur Verantwortlichkeit für Facebooks Datenverarbeitung muss noch durch deutsche Gerichte umgesetzt werden. Die deutschen Gerichte müssen zusätzlich prüfen, ob Facebook tatsächlich Datenschutzverstöße begangen hat. Sobald die Richter diese Frage bejahen, ist die Vorstellung von Untersagungsanordnungen und Abmahnungen im großen Umfang nicht gerade fernliegend.

Facebook muss in jedem Fall bei der Transparenz der Datenverarbeitung nachbessern. Ferner sollte Facebook vertraglich regeln, dass das Unternehmen die Informationspflichten, Auskunfts- und Löschungspflichten sowie weitere Betroffenenrechte erfüllen wird (Art. 26 DSGVO).

Facebookseite abschalten?

Die Facebookseite abzuschalten wäre natürlich die sicherste Lösung. Allerdings müssten Sie dann konsequenterweise auch überlegen, ob Sie andere Profile in sozialen Medien löschen oder zumindest vorübergehend offline stellen.

Datenschutz-Experten empfehlen abzuwarten und zu prüfen, ob sich der Betrieb von Facebook-Seiten oder die Nutzung anderer Onlinedienste trotz des Risikos nicht dennoch lohnt. Letztendlich könnte es sogar passieren, dass das Urteil dazu führt, dass die Nutzung von Facebook und anderen Diensten am Ende sicherer wird als vorher. Das zumindest, wenn die Anbieter sich dem EU-Datenschutzrecht fügen.

Verfasser: Janet Eisold