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29. Aug 2024
Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Tätigkeit nur dann selbstständig ausüben, wenn er am Gesellschaftskapital beteiligt ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer), während bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich ausscheidet.
16. Jun 2023
Ein Gutachter des TÜV Süd bewertete ein gebrauchtes Motorrad mit einem zu hohen Wert. Den kapitalen Motorschaden hatte er grob fehlerhaft nicht erkannt. Unser Mandant gab deshalb ein zu hohes Gebot für den Erwerb des Motorrades ab.

04. Jul 2019

Sterbehilfe: BGH bestätigt Freispruch zweier Ärzte


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 03.07.2019 den Freispruch von zwei Ärzten aus Berlin und Hamburg bestätigt, die Selbsttötungen begleitet sowie Maßnahmen zur Rettung unterlassen haben. Der Vorsitzende Richter des in Leipzig ansässigen fünften BGH-Strafsenats erklärte: "Bei einem freiverantwortlichen Suizid kann der Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln."

Der Richter führte aus, dass in den vorliegenden Fällen weder das ärztliche Standesrecht noch die in Unglücksfällen jedermann obliegende Hilfspflicht in strafbarer Weise verletzt worden sei. "Da die Suizide, wie die Angeklagten wussten, sich jeweils als Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der sterbewilligen Frauen darstellten, waren Rettungsmaßnahmen entgegen ihrem Willen nicht geboten", so die Begründung.

Beide Mediziner waren zuvor von den zuständigen Landgerichten Berlin und Hamburg freigesprochen worden. Dagegen hatten die Staatsanwälte Revision eingelegt. In der mündlichen Verhandlung in Leipzig plädierten jedoch auch die Vertreter des Generalbundesanwalts dafür, die Revision zu verwerfen.

Im Hamburger Fall war der Arzt 2012 vereinbarungsgemäß anwesend, als sich zwei 85 und 81 Jahre alte Frauen mittels von ihm empfohlener Medikamente selbst das Leben nahmen. Beide litten an mehreren nicht lebensbedrohlichen, aber ihre Lebensqualität und Handlungsmöglichkeiten zunehmend einschränkenden Krankheiten und hatten sich das Mittel zur Selbsttötung selbst besorgt. Der Arzt beobachtete die Einnahme der Medikamente und protokollierte den Sterbevorgang. Nach Eintritt der Bewusstlosigkeit leitete er dem Wunsch beider Frauen entsprechend keine Rettungsbemühungen ein, stellte dann den Tod fest und rief die Feuerwehr.

Seit 2015 ist die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung in Deutschland verboten. Sterbehilfe-Vereine und Ärzte haben Beschwerde dagegen eingelegt.

Im Berliner Fall hatte der Angeklagte 2013 einer Patientin Zugang zu einem Medikament zur Selbsttötung verschafft. Die 44-jährige Frau litt seit ihrem 16. Lebensjahr an einer nicht lebensbedrohlichen, aber starke krampfartige Schmerzen verursachenden Erkrankung und hatte ihren langjähriger Hausarzt um Hilfe beim Sterben gebeten. Nachdem sie das Medikament eingenommen hatte, besuchte er die Bewusstlose regelmäßig, wie von ihr zuvor gewünscht, während des drei Tage dauernden Sterbens. Lebensrettende Maßnahmen unterließ er.

Bei der Suizidassistenz oder Beihilfe zur Selbsttötung wird einem Sterbewilligen beispielsweise ein tödlich wirkendes Mittel überlassen, das der jedoch selbst zu sich nimmt. Ein wichtiger Punkt ist dabei die sogenannte Garantenpflicht. Derjenige, der der Selbsttötung beiwohnt, ist unter Umständen dazu verpflichtet, dem bewusstlosen Suizidenten Hilfe zu leisten. Liegt eine eindeutige Willensbekundung des Suizidenten vor, wird von der Garantenpflicht abgesehen. Ein tödliches Mittel selbst zu verabreichen gilt als Tötung auf Verlangen und ist in Deutschland verboten.

Verfasser: Janet Hengst