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16. Jun 2023
Ein Gutachter des TÜV Süd bewertete ein gebrauchtes Motorrad mit einem zu hohen Wert. Den kapitalen Motorschaden hatte er grob fehlerhaft nicht erkannt. Unser Mandant gab deshalb ein zu hohes Gebot für den Erwerb des Motorrades ab.
12. Jun 2023
Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023.

19. Dec 2019

Rechtswidrigkeit der Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister


Viele Städte und Gemeinden lassen Geschwindigkeitsmessungen durch private Dienstleister betreiben, statt die Geschwindigkeitsmessungen mit eigenem Personal durchzuführen. Diese Praxis ist rechtswidrig. Das OLG Frankfurt am Main hat dazu in einer aktuellen Entscheidung vom 06.11.2019 folgendes ausgeführt:

Die Überwachung des fließenden Verkehrs ist Kernaufgabe des Staates. Sie dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der am Verkehr teilnehmenden Bürger. Sie ist eine hoheitliche Aufgabe, die unmittelbar aus dem Gewaltmonopol folgt und deswegen bei Verstößen berechtigt, mit Strafen und/oder Bußgeldern zu reagieren. Sie ist ausschließlich Hoheitsträgern, die in einem Treueverhältnis zum Staat stehen, übertragen. In der Folge kann der Staat nicht die Regelungs- und Sanktionsmacht an „private Dienstleister“ abgeben, damit diese für ihn als „Subunternehmer“ ohne Legitimation hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das durch einen privaten Dienstleister gefertigten Beweismittel - nämlich die Falldatei mit dem Lichtbild und dem Geschwindigkeitswert - vorliegend auch entgegen der Vorgaben des standardisierten Messverfahrens entstanden und wäre danach prozessual ggf. unverwertbar. Da vorliegend aber die gesamte Verkehrsüberwachung gesetzeswidrig ist, unterliegt das Beweismittel keinem Verbot mehr, sondern es ist schon nicht geeignet, den notwendigen Beweis zu erbringen. Die Folgen dieses gesetzeswidrigen und teilweise nichtigen Handelns ist, dass das Verfahren nicht als Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheids dienen kann. Die gesetzwidrig angeordnete und gesetzwidrig durchgeführte Verkehrsüberwachung unter liegt einem generellen Verfahrensverbot. Die so erhobenen Beweise hätten nicht erhoben werden dürfen und können daher nicht Grundlage einer Sanktionierung sein.

Für den betroffenen Bürger ist es kaum feststellbar, ob die Geschwindigkeitsmessungen durch kommunales Personal oder durch private Dienstleister durchgeführt wurde. Auf dem Anhörungsbogen oder dem Bußgeldbescheid wird nur der Name des Messpersonals angegeben. Eine Klärung der Rechtsmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessungen kann nur nach Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte erfolgen. Diese Akteneinsicht erhalten nur Rechtsanwälte. Es ist deshalb dringend zu empfehlen, jeden Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung anwaltlich überprüfen zu lassen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.11.2019, 2 SS OWi 942/19

Verfasser: Frank Hengst