ARUS

aktuelle Informationen
30. May 2023
Ist die werdende Mutter gesetzlich krankenversichert, ist auch das Kind nach der Geburt automatisch und kostenlos mitversichert. Nicht so, wenn eine private Krankenversicherung besteht.
10. May 2023
Dieser Fall war juristisch recht interessant, da die Haftpflichtversicherung des Hundehalters auch für den nachfolgenden ärztlichen Fehler bei der Wundversorgung eintreten musste. Der Erstschädiger haftet regelmäßig auch für Fehler des Zweitschädigers.

11. Feb 2022

Einrichtungsbezogene Impfpflicht ab 16.03.2022


Das BVerfG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Gefahr für die vulnerablen Personen (haltaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, geschwächtem Immunsystem oder mit Behinderungen) aufgrund der aktuellen Omikronwelle höher zu bewerten ist, als die Einschränkungen für die Personen der durch die begrenzten Impfpflicht betroffenen Berufsgruppen.

Zweifel hat das Gericht allerdings an der Rechtmäßigkeit der Regelungstechnik im § 20a Infektionsschutzgesetzt (IfSG) geäußert. Die doppelte dynamische Verweisung vom IfSG auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV), die ihrerseits dann wieder zur Konkretisierung der Anforderungen auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Institutes und des Robert-Koch-Institutes verweist, könnte gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen.

Diese Überlegungen gehen in die gleiche Richtung, die bereits das Verfassungsgericht Osnabrück in seiner Entscheidung vom 04.02.2022 dazu veranlasst haben, die rückwirkende Verkürzung des Genesenenstatus auf drei Monate durch § 2 Nr. 5 SchAusnahmV für verfassungswidrig zu erklären.

Fazit: Die Rechtslage bleibt weiterhinsehr diffus. Nur der Gesetzgeber hat jetzt noch die Möglichkeit, die einrichtungsbezogene Impfpflicht ab dem 16.03.2022 aussetzen. Die Umsetzung des in § 20a IfSG normierten Verwaltungsverfahrens wird zu erheblichen praktischen und rechtlichen Problemen führen, da die landesrechtlichen Ausführungsvorschriften ausstehen und das Gesetz an mehrere Punkten unscharf und ungenau ist. Genau diese Unschärfe bietet jedoch Raum für Gestaltungsmöglichkeiten.

Quelle: BVerfG, Beschluss vom 10.02.2022, 1 BvR 2649/21

Verfasser: Frank Hengst