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aktuelle Informationen
16. Jun 2023
Ein Gutachter des TÜV Süd bewertete ein gebrauchtes Motorrad mit einem zu hohen Wert. Den kapitalen Motorschaden hatte er grob fehlerhaft nicht erkannt. Unser Mandant gab deshalb ein zu hohes Gebot für den Erwerb des Motorrades ab.
12. Jun 2023
Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023.

30. May 2023

Kindernachversicherung nach der Geburt versäumt


Ist die werdende Mutter gesetzlich krankenversichert, ist auch das Kind nach der Geburt automatisch und kostenlos mitversichert. Nicht so, wenn eine private Krankenversicherung besteht. Unsere Mandantin hat leider ihr erstes Kind wenige Tage nach der Entbindung verloren. Man kann sich vorstellen, dass sie andere Sorgen hatte, als sich um eine Krankenversicherung für das Kind, welches nur wenige Tage lebte, zu kümmern.

Ein halbes Jahr später erhielt unsere Mandantin dann die Rechnung der Entbindungsklinik für ärztliche Leistungen am Kind von mehr als 25.000 EUR. Unsere Mandantin, eine ausländische Studentin war über eine Auslandskrankenversicherung hier in Deutschland versichert und die lehnte die Kostenübernahme ab. Das Kind hätte binnen zwei Monaten nach der Geburt bei der Versicherung nachversichert werden müssen, was unterblieben war.

Nun war die Not groß. Die Frist war verstrichen. Eine kostenlose Kindermitversicherung über den Vater war nicht möglich, da dieser privat versichert war. Auch in seiner privaten Krankenversicherung hätte die Nachmeldung binnen 2 Monaten erfolgen müssen. Für einen Anspruch der Mutter auf Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fehlte es an den Voraussetzungen.

Uns gelang es schließlich dennoch, die Versicherungsvermittlungsgesellschaft als Spezialist für Auslandskrankenversicherungen wegen unterbliebener Belehrung über die sehr kurze Nachversicherungsfrist auf Schadenersatz in Höhe der Klinikkosten in Anspruch zu nehmen. Gerichtliche Hilfe war nicht mehr nötig.

 

§ 198 VVG (Versicherungsvertragsgesetz)

(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.

Verfasser: Janet Hengst