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Die allgemein gültigen Versicherungsbedingungen (AKB) normieren, dass ein Fahrzeug nicht gefahren werden darf, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, dass Fahrzeug sicher zu führen.
Bei der Verkehrsunfallflucht handelt es sich um eine vorsätzliche Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit. Gemäß § 28 VVG erfolgt deshalb eine Kürzung der Leistungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers auf Null.
Der Beklagte erwarb im Mai 2003 einen gebrauchten Audi A 6. Im Dezember 2003 erlitt er mit dem Fahrzeug einen Unfall, als beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke der Unfallgegner seine Fahrzeugtür öffnete. Den entstandenen Streifschaden an der hinteren rechten Tür und an der Seitenwand, der sich nach einem eingeholten Gutachten auf knapp 3.000 € belief, ließ er - nicht fachgerecht – reparieren.
Das AG Dresden hat in einer durch uns erstrittenen Entscheidung bestätigt, dass eine verzögerte Regulierung der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners bei einem Verkehrsunfall den Geschädigten berechtigt, mit der Anschaffung eines Ersatzwagens zu warten, wenn dieser darauf hingewiesen hat, dass eine Vorfinanzierung für ihn nicht möglich ist.
Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind geeignete Schätzgrundlagen