Unsere Mandanten haben sich in erster und zweiter Instanz erfolgreich gegen die Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages verteidigt. Das OLG Dresden hat die Berufung der Schlusserben zurückgewiesen und klargestellt, dass selbst bei einem objektiven Wertunterschied nicht ohne Weiteres eine beeinträchtigende Schenkung im Sinne des § 2287 BGB vorliegt.
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Unsere Kanzlei ist in Abhängigkeit von den aktuell zu bearbeitenden Aufträgen und weiteren Rahmenbedingungen ständig auf der Suche nach Mitarbeitern und Kooperationen mit Berufskollegen.
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