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Der Auftragnehmer kann eine Aufklärung bzw. einen Hinweis hinsichtlich solcher Umstände verlangen, die zu einem Mangel der Werkleistung führen. Für nicht Umstände, die nicht relevant für die Gewährleistung sind, kann sich eine Schutz- und Sorgfaltspflicht des Auftragnehmers nur in seltenen Ausnahmefällen ergeben.
Ein Werkvertrag, bei dem Werkleistungen im kollusiven Zusammenwirken zwischen Besteller und Unternehmer in Schwarzarbeit erbracht werden, ist nichtig und begründet keine Ansprüche auf Gewährleistung.
Eine isolierte Betrachtung von § 16 Nr. 3 VOB/B führt zu einer Klauselnichtigkeit nach § 307 Abs. 1 BGB, weil die Fälligkeit des Werklohnes zu Lasten des Unternehmers abweichend vom gesetzlichen Leitbild verschärft wird.
Treten bei einem BGB-Werkvertrag extreme Massenmehrungen auf, hat der Unternehmer ohne Warnhinweis keinen Anspruch auf Vergütung.
Planungsleistungen eines Architekten mit den Leistungsphasen 1 bis 4 nach § 15 Abs. 2 HOAI a.F. begründen in der Regel ein alleiniges Nutzungsrecht des Auftraggebers an den Plänen.
Die formularmäßige Übertragung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums auf einen Sachverständigen wird von der Rechtsprechung weiterhin als unwirksam erachtet, weil in den Kernbereich der Rechte des Erwerbers eingegriffen wird.