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Der ehebedingte Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten begrenzt regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruches gem. § 1578 b Abs. 1 BGB. Dieser Nachteil ist nicht hälftig auf beide geschiedene Ehegatten zu verteilen, sondern in voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.
Eine Zuwendung unter Lebensgefährten kann zurück gefordert werden, wenn der Bestand der Lebensgemeinschaft Geschäftsgrundlage der Zuwendung war.
Hat eine Ehegatte während intakter Ehe dem anderen Ehegatten die Aufnahme von Bankkrediten durch Übernahme einer persönlichen Haftung oder durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechtes verlangen, wenn nicht vertraglich ein anderes bestimmt ist.
Der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen unterhaltspflichtigen Kindes grundsätzlich unberücksichtigt.
Detektivkosten sind in einem Unterhaltsrechtstreit dann erstattungsfähig, wenn sie durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines bevorstehenden Verfahrens ausgelöst wurden.
Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für eine Erstausbildung kann auch nach dreijähriger Verzögerung durch Praktika und Aushilfstätigkeiten fortbestehen.
Der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils richtet sich regelmäßig nach den notwendigen Heimkosten zzgl. eines Barbetrages für die Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Die mit einer Ehescheidung verbundenen Gerichts- und Anwaltskosten sind steuerlich im vollen Umfang als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Der Stellenwert der Ehedauer wurde zum 01.03.2013 im Katalog der maßgeblichen Kriterien zur Herabsetzung und/oder zeitlichen Begrenzung des Unterhaltes wegen Unbilligkeit i. S. v. § 1578 b BGB erhöht.
Ehebedingte Nachteile in der beruflichen Entwicklung können dazu führen, dass keine zeitliche Begrenzung der Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner erfolgt.
Mit Wirkung zum 01.01.2013 wurden in Deutschland flächendeckend die Selbstbehaltssätze und der Mindestbedarf erhöht. Dies führt zu einer Veränderung der unterhaltsrechtlichen Pflichten.