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Geschlechtsspezifische Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung
Eine schwangere Arbeitnehmerin bewarb sich um eine Stelle, die der Arbeitgeber dann mit einem Mann besetzte. Dem Arbeitgeber war die Schwangerschaft bekannt ist. Die Arbeitnehmerin macht eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann glaubhaft, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Im entschiedenen Fall hatte sich die Klägerin, die als Abteilungsleiterin im Bereich Internationales Marketing bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt war, auf die Stelle des freiwerdenden Vizepräsidenten beworben. Der Arbeitgeber besetzte diese mit einem Mann und nicht mit der damals schwangeren Arbeitnehmerin. Die Arbeitnehmerin begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Die Beklagte behauptet, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe. Das Bundesarbeitsgericht hatte die Sache zweimal an das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen, da dieses keinen Beweis über die vermutete geschlechtsspezifische Benachteiligung erhoben hatte bzw. weil dem Landesarbeitsgericht bei der Tatsachenfeststellung und bei der Verneinung der Vermutung einer Benachteiligung der Klägerin Rechtsfehler unterlaufen sind.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Januar 2011 - 8 AZR 483/09 -