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aktuelle Informationen
16. Jun 2023
Ein Gutachter des TÜV Süd bewertete ein gebrauchtes Motorrad mit einem zu hohen Wert. Den kapitalen Motorschaden hatte er grob fehlerhaft nicht erkannt. Unser Mandant gab deshalb ein zu hohes Gebot für den Erwerb des Motorrades ab.
12. Jun 2023
Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023.

24. Oct 2012

Zur Frage des eindeutigen Provisionsverlangens eines gewerblichen Immobilienmaklers, der ein zum Verkauf stehendes Objekt mittels einer Internetanzeige (hier unter "Immobilienscout24") mit dem Hinweis "Provision 7,14 %" anbietet


Der gewerbliche Makler hat im Internet bei "ImmoblienScout24" ein Baugrundstück mit Größe und Kaufpreis sowie dem Hinweis "Provision 7,14%" inseriert. Der Käufer lässt sich darauf die Adresse und die Daten des Verkäufers vom Makler am Telefon nennen und kauft das Grundstück. Der Makler klagt auf seine Provision. Weil hier ein Maklervertrag nicht auf andere Weise geschlossen worden ist, kommt es für den Honoraranspruch des Maklers gegen den Käufer darauf an, ob das Inserat ein eindeutiges Provisionsverlangen des Maklers gegenüber dem Grundstückskäufer enthält. Der BGH hält die Angabe "Provision 7,14%" in der Internetanzeige direkt unter der Angabe der Vermarktungsart (Kauf) und des Kaufpreises für ausreichend. Diese Angabe kann auch nicht als Hinweis auf eine Verkäuferprovision verstanden werden. Der Kunde musste an den Makler zahlen.

Quelle: BGH, Urteil vom 03.05.2012 - III ZR 62/11, IMR 7/2012, S. 298

Verfasser: Janet Eisold