- Alle News
- General (8)
- Strafrecht (4)
- Ordnungswidrigkeiten (4)
- Zivilrecht (12)
- Bau- & Architektenrecht (6)
- Familienrecht (15)
- Arbeits- & Sozialrecht (16)
- Miet- & Pachtrecht (4)
- Verkehrszivilrecht (5)
- Erbrecht (3)
- Gewerblicher Rechtsschutz (2)
- Zwangsvollstreckungsrecht (1)
- Steuerrecht (1)
- Immobilien- & Maklerrecht (1)
- Bank- & Finanzrecht (3)
- Insolvenzrecht (1)
- Medienrecht (1)
- Energierecht (4)
- Medizinrecht (5)
Der Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Fahruntüchtigkeit
Gemäß D.2.1. AKB darf ein Fahrzeug nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel (Drogen, Medikamente, etc.) nicht (mehr) in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Fahrt unter Alkohol oder Einfluss berauschender Mittel stellt deshalb ebenso wie die Verkehrsunfallflucht eine Obliegenheitsverletzung dar. Durch den Verstoß gegen dieses vertraglich vereinbarte Verhaltensgebot verliert die versicherte Person den zuvor zugesagten Versicherungsschutz.
Bei einer Trunkenheitsfahrt bestimmt sich der Grad der Leistungsfreiheit nach dem Grad des Verschuldens. Der Verschuldensgrad wird über die Promillegrenze ermittelt. Absolute Fahruntüchtigkeit liegt aber einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille vor. Absolute Fahruntüchtigkeit führt zu einer Kürzung der Versicherungsleistung auf Null. Unterhalb einer BAK von 1,1 Promille erfolgt eine Quotelung nach dem Umfang der ermittelten Ausfallerscheinungen. Dabei werden Indizien wie sorglose und leichtsinnige Fahrweise, Enthemmung, überhöhte Geschwindigkeit, Übermüdung, Abkommen von der Fahrbahn, leichtsinniges Überholen etc. heran gezogen. Je mehr man sich einer BAK von 1,1 Promille nähert, umso weniger Indizien müssen vorliegen. Bei einer Fahrt unter Einfluss von Drogen erfolgt grundsätzlich eine Quotelung unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien.
Gegenüber dem Versicherungsnehmer kann sich die Leistungsfreiheit bis auf Null reduzieren. Der Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers ist dabei gemäß §§ 5, 6 KfzPflVV in einfachen Fällen auf 2.500 EUR und in besonders schweren Fällen auf 5.000 EUR begrenzt.
Gegenüber dem Unfallgeschädigten kann sich der Kfz-Haftpflichtversicherer jedoch nicht auf die Leistungsfreiheit gegenüber der versicherten Person berufen. Im Verhältnis zum Unfallgeschädigten bleibt der Kfz-Haftpflichtversicherer gemäß § 117 Absatz 1 VVG in vollem Umfang verpflichtet. Seinen Regress kann der Kfz-Haftpflichtversicherer erst im Nachgang bei der versicherten Person geltend machen.
Quelle: NJW-Spezial Heft 3/2013, Seite 73 ff.