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16. Jun 2023
Ein Gutachter des TÜV Süd bewertete ein gebrauchtes Motorrad mit einem zu hohen Wert. Den kapitalen Motorschaden hatte er grob fehlerhaft nicht erkannt. Unser Mandant gab deshalb ein zu hohes Gebot für den Erwerb des Motorrades ab.
12. Jun 2023
Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023.

22. Apr 2013

Insolvenzabhängige Lösungsklauseln


In Vertragsgestaltungen im Wirtschaftsleben sind Klauseln weit verbreitet, die einem Geschäftspartner das Recht zur Lösung vom Vertrag für den Fall geben, dass über das Vermögen des Geschäftspartners  ein Insolvenzantrag gestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Im Zusammenhang mit einem Rechtstreit über die Auflösung eines Energieliefervertrages auf Basis einer solchen Vertragsklausel hatte der Bundesgerichtshof die Rechtmäßigkeit einer solchen Klausel zu prüfen. Der Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung war bis dato sehr kontrovers. Der Bundesgerichtshof ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Lösungsklauseln mit einer Anknüpfung an einen Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung gegen § 119 InsO verstoßen und deshalb unwirksam sind (BGH, Urteil vom 15.11.2012, XI ZR 169/11).

Der Bundesgerichtshof argumentiert in seiner Entscheidung damit, dass diese Lösungsklauseln den Grundsätzen des Insolvenzrechtes zuwiderlaufen. Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß §§ 103 ff. InsO werde faktisch ausgeschlossen, zumindest aber wesentlich beschränkt. Dadurch werde eine Sanierung des insolventen Unternehmens nahezu unmöglich. Dies sei mit Sinn und Zweck der Insolvenzordnung nicht vereinbar.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist nicht nur im Bereich der Energielieferung anwendbar, sondern auf zahlreiche weitere Branchen und Bereiche. Die Entscheidung bestätigt, dass nur der Insolvenzverwalter ein Alleinentscheidungsrecht über die Fortführung von Verträgen hat.

Zulässig bleiben nach unserer Auffassung auch künftig Klauseln, die eine Vertragsbeendigung oder ein Sonderkündigungsrecht

  • an die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse knüpfen oder
  • eine andere Pflichtverletzung, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zur Insolvenz des Unternehmens hat (Bsp: Verzug mit der vertraglichen Gegenleistung).


Bei Vertragsgestaltungen wird künftig besonderes Augenmerk auf diese Klausel zu legen sein. Es ist darauf zu achten, mit welcher Begründung die Kündigung des Vertrages ausgesprochen wird und dass hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum nächst möglichen Kündigungszeitpunkt ausgesprochen wird. Andernfalls besteht die Gefahr, infolge einer Entscheidung des Insolvenzverwalters für die Fortsetzung des Vertrages gegen seinen eigenen Willen zur Leistungserbringung verpflichtet zu sein.

Verfasser: Frank Hengst