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16. Jun 2023
Ein Gutachter des TÜV Süd bewertete ein gebrauchtes Motorrad mit einem zu hohen Wert. Den kapitalen Motorschaden hatte er grob fehlerhaft nicht erkannt. Unser Mandant gab deshalb ein zu hohes Gebot für den Erwerb des Motorrades ab.
12. Jun 2023
Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023.

01. Jul 2013

Notwendiger Lebensbedarf bei Elternunterhalt


Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, § 1601 BGB. Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt, § 1589 Abs. 1 S. 1 BGB. Folglich sind die Eltern für die Kinder und die Kinder für die Eltern unterhaltspflichtig.

Junge Menschen sind häufig außer Stande, sich selbst zu unterhalten und gelten damit als bedürftig i. S. v. § 1602 Abs. 1 BGB. Wer bedürftig ist, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt. Sind die Kinder jedoch aus dem Schul- und Berufsausbildungsalter herausgewachsen und können sich selbst unterhalten, besteht kein Unterhaltsanspruch mehr gegenüber den Eltern. Wenn jedoch die Eltern ihrerseits bedürftig werden, entsteht zu Recht ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Kindern.

Es ist eine faktische wenn auch bedauerliche Entwicklung unserer Gesellschaft, dass im Alter zunehmend mehr Menschen in Heimen untergebracht werden müssen. Die älteste und beste Gesellschaftsform, der Familienverbund, gerät immer mehr in Vergessenheit. Häufig führt dies dazu, dass diese älteren Menschen gegenüber ihren Kindern unterhaltsberechtigt sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestimmt sich der Unterhaltsbedarf eines Elternteiles regelmäßig durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich mit den dort anfallenden Kosten, soweit diese notwendig sind (BGH, Urteil vom 23.10.2002, XII ZR 266/99). Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kosten können sozialhilferechtliche Kriterien zwar einen Anhalt für die Angemessenheit bieten (BGH, Urteil vom 21.04.2004, XII ZR 326/01). Aus der sozialhilferechtlichen Anerkennung der Kosten folgt indessen noch nicht zwingend auch deren unterhaltsrechtliche Notwendigkeit (BGH, Urteil vom 23.07.2003, XII ZR 339/00). Wegen der bestehenden Bandbreite von der Sozialhilfe anerkannter Pflegekosten und Kosten der Unterkunft und Verpflegung sowie der unterschiedlichen Investitionskosten können sozialrechtliche und unterhaltsrechtliche anzuerkennende Kosten vielmehr voneinander abweichen.

Ein an der früher besseren Lebensstellung des Elternteils orientierter höherer Standard ist grundsätzlich nicht mehr angemessen i. S. v. § 1610 Abs. 1 BGB. Denn der angemessene Lebensbedarf der Eltern richtet sich nach deren konkreter (aktueller) Lebenssituation. Ist ein Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, so beschränkt sich ein angemessener Lebensbedarf auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine ihm zumutbare einfache und kostengünstige Heimunterbringung. Dass das unterhaltspflichtige Kind selbst in besseren Verhältnissen lebt, hat auf den Unterhaltsbedarf des Elternteils keinen Einfluss, denn die Lebensstellung der Eltern ist eine Selbständige und leitet sich nicht von derjenigen ihrer Kinder ab (BGH, Urteil vom 21.11.2012, XII ZR 150/10).

Verfasser: Frank Hengst