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16. Jun 2023
Ein Gutachter des TÜV Süd bewertete ein gebrauchtes Motorrad mit einem zu hohen Wert. Den kapitalen Motorschaden hatte er grob fehlerhaft nicht erkannt. Unser Mandant gab deshalb ein zu hohes Gebot für den Erwerb des Motorrades ab.
12. Jun 2023
Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023.

03. Feb 2014

Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger


Die Haftung für illegale Downloads im Internet beschäftigt die Gerichte in erheblichem Maße. Die Rechtslage ist häufig komplex und unüberschaubar. Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder hatte der Bundesgerichtshof erst kürzlich eine richtungsweisende Entscheidung getroffen (BGH, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12 – Morpheus). Zur Haftung des Inhabers des Internetanschlusses im Falle einer Überlassung an volljährige Familienangehörige hat der Bundesgerichtshof nunmehr auch eine Grundsatzentscheidung getroffen (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 – BearShare).

Ausgangspunkt der Überlegung des Bundesgerichtshofes ist zunächst die grundsätzliche Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für die über diesen Anschluss im Internet vorgenommenen Datentransfers. Durch die Überlassung des Internetanschlusses an dritte Personen schafft der Anschlussinhaber eine potentielle Gefahrenquelle, für die er im Außenverhältnis haftet. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen stets selbst verantwortlich sind. Im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss deshalb überlassen, ohne diesen vorher zu belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Liegen für den Anschlussinhaber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die den Internetanschluss benutzenden volljährigen Familienangehörigen rechtswidrige Downloads über diesen Anschluss vornehmen, haftet er auch nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen, wenn der Familienangehörige vorher nicht oder nicht hinreichend belehrt worden ist.

Fazit: Trotz der beiden zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bleibt es auch in Zukunft bei dem Grundsatz, dass im Außenverhältnis stets der Inhaber des Internetanschluss in Anspruch genommen werden kann. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes haben jedoch Klarheit und Rechtssicherheit zu der Frage gebracht, ob, wann und in welchem Umfang die Nutzer des Internetanschlusses belehrt, überwacht und ggf. gemaßregelt werden müssen.

Verfasser: Frank Hengst