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16. Jun 2023
Ein Gutachter des TÜV Süd bewertete ein gebrauchtes Motorrad mit einem zu hohen Wert. Den kapitalen Motorschaden hatte er grob fehlerhaft nicht erkannt. Unser Mandant gab deshalb ein zu hohes Gebot für den Erwerb des Motorrades ab.
12. Jun 2023
Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023.

12. Jan 2011

Zulässigkeit von Altersgrenzen


Eine tarifvertragliche Klausel, die eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Beschäftigten vorsieht, die das Rentenalter erreicht haben, verstößt nicht gegen europäische Gleichbehandlungsvorschriften.
Die Arbeitnehmerin ist als Gebäudereinigerin beschäftigt. Die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge sehen vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Beschäftigte Anspruch auf Altersrente hat, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Die Arbeitnehmerin verlangte nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres ihre Weiterbeschäftigung, da die tarifvertragliche Regelung eine unzulässige Altersdiskriminierung darstelle. Das Arbeitsgericht legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH hält sowohl § 10 Nr. 5 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) als auch die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren tariflichen Regelungen mit dem Gemeinschaftsrecht, insb Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG für vereinbar. § 10 Nr. 5 AGG führt zwar zu einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung. Eine solche Ungleichbehandlung kann jedoch gem. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sein, wenn sie objektiv und angemessen und zur Erreichung eines legitimen Ziels in den Bereichen Beschäftigungspolitik oder Arbeitsmarkt erforderlich ist. Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht als eine übermäßige Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angesehen werden, solange diesen ein finanzieller Ausgleich in Gestalt der Altersrente zusteht. Der Arbeitnehmerin bietet die tarifliche Regelung eine gewisse Stabilität der Beschäftigung und einen langfristig vorhersehbaren Eintritt in den Ruhestand, während der Arbeitgeber eine gewisse Flexibiltät in der Personal- und Nachwuchsplanung erhält. Dies sei Niederschlag eines Ausgleichs zwischen divergierenden, aber rechtmäßigen Interessen. 
Quelle: EUGH, Urteil vom 12.10.2010, C-45/09

Verfasser: Janet Eisold