Unsere Mandanten haben sich in erster und zweiter Instanz erfolgreich gegen die Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages verteidigt. Das OLG Dresden hat die Berufung der Schlusserben zurückgewiesen und klargestellt, dass selbst bei einem objektiven Wertunterschied nicht ohne Weiteres eine beeinträchtigende Schenkung im Sinne des § 2287 BGB vorliegt.
- Alle News
- General (8)
- Strafrecht (4)
- Ordnungswidrigkeiten (4)
- Zivilrecht (13)
- Bau- & Architektenrecht (6)
- Familienrecht (15)
- Arbeits- & Sozialrecht (17)
- Miet- & Pachtrecht (4)
- Verkehrszivilrecht (5)
- Erbrecht (4)
- Gewerblicher Rechtsschutz (2)
- Zwangsvollstreckungsrecht (1)
- Steuerrecht (1)
- Immobilien- & Maklerrecht (2)
- Bank- & Finanzrecht (3)
- Insolvenzrecht (1)
- Medienrecht (1)
- Energierecht (4)
- Medizinrecht (5)
Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2019
Nach 850c Abs. 2a ZPO sind die Beträge für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre (erstmals zum 01.07.2003) entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags anzupassen. Nachdem die Werte seit 2005 unverändert blieben, erfolgte zum 01.07.2011 eine Erhöhung um rund durchschnittlich 4,4 %. Weitere Änderungen erfolgten mit Wirkung zum 01.07.2013, 01.07.2015 und 01.07.2017. Die letzte Änderung trat mit Wirkung zum 01.07.2019 ein. Die aktuell geltenden Beträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 04.04.2019 (BGBl. I 2019, 444 - 462). Die historischen und aktuellen Tabellen können Sie hier auf unserer Website einsehen und downloaden.