Seit 2020 muss bei der Vermittlung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen der Auftraggeber des Maklers mindestens die Hälfte der Provision tragen. Der BGH urteilte, dass Verkäufer nicht durch vertragliche Gestaltungen die gesamten Maklerkosten auf den Käufer überwälzen dürfen, um die gesetzlichen Regelungen zu umgehen. Bei einem Verstoß gegen diese Regel muss der Makler die gesamte Provision erstatten.
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Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2019
Nach 850c Abs. 2a ZPO sind die Beträge für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre (erstmals zum 01.07.2003) entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags anzupassen. Nachdem die Werte seit 2005 unverändert blieben, erfolgte zum 01.07.2011 eine Erhöhung um rund durchschnittlich 4,4 %. Weitere Änderungen erfolgten mit Wirkung zum 01.07.2013, 01.07.2015 und 01.07.2017. Die letzte Änderung trat mit Wirkung zum 01.07.2019 ein. Die aktuell geltenden Beträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 04.04.2019 (BGBl. I 2019, 444 - 462). Die historischen und aktuellen Tabellen können Sie hier auf unserer Website einsehen und downloaden.