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Aufklärung eines Patienten bei Behandlungsmaßnahme außerhalb des medizinischen Standards
Geklagt hatte eine Patientin gegen den Neurochirurgen, der sie wegen ihres Bandscheibenvorfalls mittels eines nicht dem anerkannten medizinischem Standard entsprechenden individuellen Konzeptes operierte. Dabei wurde in die Fusion des vom Bandscheibenvorfall betroffenen Segmentes auch ein symptomloses Nachbarsegment einbezogen, was nicht dem medizinischen Standard entsprochen habe und nur von einer Mindermeinung angewandt werde. Die Patientin warf dem Chirurgen u.a. eine mangelhafte Aufklärung über die angewandte Außenseitermethode vor.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des OLG Karlsruhe aufgehoben, mit der die Klage der Patientin zunächst abgewiesen worden war. Der VI. Senat bestätigte seine gefestigte Rechtsprechung, wonach die Anwendung einer nicht allgemein anerkannten Methode zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten dessen Aufklärung über das Für und Wider dieser Methode erfordert. Dem Patienten müssen nicht nur die Risiken und die Gefahr eines Misserfolges des Eingriffs erläutert werden, sondern er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff (noch) nicht medizinischer Standard ist. Der Patient muss wissen, worauf er sich einlässt, um abwägen zu können, ob er die Risiken einer (eventuell nur relativ indizierten) Behandlung im Hinblick auf deren Erfolgsaussichten und auf seine Befindlichkeit vor dem Eingriff eingehen will.
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2019 – VI ZR 105/18 –, juris