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Diskriminierung von transsexuellen Bewerbern
Die Ampel-Koalition hat erst kürzlich ihr neues Selbstbestimmungsgesetz vorgestellt. Demnach soll jeder in Deutschland einmal pro Jahr sein Geschlecht wechseln dürfen. Dazu reicht ein Gang auf das Standesamt. Das Gesetz soll Mitte 2023 in Krafttreten. Doch schon jetzt ist das Thema Transsexualität für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Deutschland, und damit für alle, die Beschäftigte suchen und einstellen, hoch brisant. Das beweist ein neues Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 9.2.2022, Az. 7 Ca 2291/91:
Im entschiedenen Fall hatte sich eine Person auf eine Stellenausschreibung „Automechaniker gesucht“ gemeldet. Sie bewarb sich – unter männlichem Vornamen – als „Automechanikerin“. Das Bewerbungsschreiben war mit „Frau Markus (Nachname)“ unterschrieben.
Der Arbeitgeber, in dem Fall der Geschäftsführer des Unternehmens, antwortete auf die Bewerbung nicht. Er tat etwas anderes. Er leitete sie, versehen mit einigen abfälligen Bemerkungen, an einen Kunden weiter, der die Bewerberin bei laufenden Sanierungsarbeiten an deren Haus kennengelernt hatte. Daher wusste er auch, dass die Bewerberin nicht nur einen Männernamen trägt, sondern auch durch ihre äußere Erscheinung eher dem männlichen Geschlecht zuzuordnen war. Doch vor allem, weil der Arbeitgeber nicht auf die Bewerbung antwortete, bekam er eine Diskriminierungsklage an den Hals.
"...Wird eine Bewerbung abgelehnt, ohne dass der Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, stellt bereits diese Versagung der Chance auf Einstellung eine ungünstigere Behandlung im Vergleich zu tatsächlichen oder potenziellen anderen Bewerbern dar; es kommt nicht darauf an, ob ohne diese Behandlung eine Einstellung erfolgt wäre (BAG 28.05.2009 NZA 2009, 1016, 1018; 19.08.2010 NZA 2011, 203 Rn. 33; 23.08.2012 NZA 2013, 37 Rn. 22 ff.; 20.01.2016 NZA 2016, 681 Rn. 23), ebenso wenig darauf, ob es überhaupt andere Bewerber gegeben hat, ob deren Bewerbungen Erfolg hatten und ob ein von der Beklagten ausgewählter Bewerber die Stelle letztlich angetreten hat (BAG 19.12.2019 NZA 2020, 707 Rn. 28 ff.; 01.07.2021 NZA 2021, 1770 Rn. 15). Die Klägerin wurde trotz ihrer Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen ..."
In der Klage hieß es: Die Bewerberin sei zwar biologisch ein Mann, fühle sich aber dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Zur Bestätigung lag ein entsprechendes, vom Landgericht Köln eingeholtes, Gutachten bei. Die Folge:
Da der Arbeitgeber nur einen „Automechaniker“ gesucht hatte, war die Klage erfolgreich. Die Bewerberin sei diskriminiert worden, so das Arbeitsgericht Koblenz. 6.000 Euro Entschädigung wurden fällig.
TIPP: Vergessen sie bei Ihren Stellenanzeigen nie den Hinweis m/w/d. Und: Sagen Sie Bewerberinnen und Bewerbern, die Sie nicht einstellen, unbedingt zeitnah ab. Das hat einen wichtigen Vorteil für Sie. Sie setzen damit den „Countdown“ in Gang:
Sobald die Absage beim Empfänger oder der Empfängerin ist, beginnt die 2-Monatsfrist nach § 15 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Wer diese Frist verpasst, hat mit einer Diskriminierungsklage keine Chance mehr.
Quelle: Personal und Arbeitsrecht aktuell