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aktuelle Informationen
29. Aug 2024
Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Tätigkeit nur dann selbstständig ausüben, wenn er am Gesellschaftskapital beteiligt ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer), während bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich ausscheidet.
16. Jun 2023
Ein Gutachter des TÜV Süd bewertete ein gebrauchtes Motorrad mit einem zu hohen Wert. Den kapitalen Motorschaden hatte er grob fehlerhaft nicht erkannt. Unser Mandant gab deshalb ein zu hohes Gebot für den Erwerb des Motorrades ab.

10. May 2023

Schmerzensgeld nach Hundebiss


Dieser Fall war juristisch recht interessant, da die Haftpflichtversicherung des Hundehalters auch für den nachfolgenden ärztlichen Fehler bei der Wundversorgung haften musste. Der Erstschädiger haftet regelmäßig auch für Fehler des Zweitschädigers.

Unsere Mandantin erlitt durch einen Hundebiss in den rechten Oberschenkel neben den tiefen Bisswunden und großflächigen blauen Flecken eine bleibende Zerstörung des Fettgewebes mit Vernarbungen. Sie war 4 Wochen arbeitsunfähig.

Bei der Haftpflichtversicherung des Hundehalters konnten wir für unsere Mandantin zur Abgeltung des geltend gemachten Schmerzensgeldes und des Haushaltsführungsschadens eine Zahlung von 2.500 EUR erreichen. Dabei musste die Haftpflichtversicherung auch für die Fehler des behandelnden Arztes einstehen, die dieser bei der Wundversorgung machte. Durch die ungenügende Wundversorgung kam es zu nächtlichen Blutungen am Oberschenkel, wodurch Matraze, Matrazenauflage und Bettzeug verschmutzt wurde. Auch diese Kosten wurden erstattet.

Unstreitig haften beide Schadensverursacher (Tierhalter und auch Arzt) jeweils für ihre Handlungen und die daraus resultierenden Schäden. Der Tierhalter haftet darüber hinaus aber auch noch für die Folgen aus dem ärztlichen Behandlungsfehler. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arzt einen völlig unerwarteten und ganz groben Fehler begangen hätte, der dem Erstschädiger nicht mehr angelastet werden kann.

Verfasser: Janet Hengst