Wir haben für unsere Mandantin in zwei Instanzen erfolgreich die aufschiebende Wirkung gegen eine Kostenfestsetzung des Landratsamtes erstritten. Beide Gerichte stellten klar, dass ein öffentlicher Rettungsdienst gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich nicht für Krankentransportkosten in Anspruch nehmen darf.
Unsere Mandanten haben sich in erster und zweiter Instanz erfolgreich gegen die Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages verteidigt. Das OLG Dresden hat die Berufung der Schlusserben zurückgewiesen und klargestellt, dass selbst bei einem objektiven Wertunterschied nicht ohne Weiteres eine beeinträchtigende Schenkung im Sinne des § 2287 BGB vorliegt.
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Schmerzensgeld nach Hundebiss
Dieser Fall war juristisch recht interessant, da die Haftpflichtversicherung des Hundehalters auch für den nachfolgenden ärztlichen Fehler bei der Wundversorgung haften musste. Der Erstschädiger haftet regelmäßig auch für Fehler des Zweitschädigers.
Unsere Mandantin erlitt durch einen Hundebiss in den rechten Oberschenkel neben den tiefen Bisswunden und großflächigen blauen Flecken eine bleibende Zerstörung des Fettgewebes mit Vernarbungen. Sie war 4 Wochen arbeitsunfähig.
Bei der Haftpflichtversicherung des Hundehalters konnten wir für unsere Mandantin zur Abgeltung des geltend gemachten Schmerzensgeldes und des Haushaltsführungsschadens eine Zahlung von 2.500 EUR erreichen. Dabei musste die Haftpflichtversicherung auch für die Fehler des behandelnden Arztes einstehen, die dieser bei der Wundversorgung machte. Durch die ungenügende Wundversorgung kam es zu nächtlichen Blutungen am Oberschenkel, wodurch Matraze, Matrazenauflage und Bettzeug verschmutzt wurde. Auch diese Kosten wurden erstattet.
Unstreitig haften beide Schadensverursacher (Tierhalter und auch Arzt) jeweils für ihre Handlungen und die daraus resultierenden Schäden. Der Tierhalter haftet darüber hinaus aber auch noch für die Folgen aus dem ärztlichen Behandlungsfehler. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arzt einen völlig unerwarteten und ganz groben Fehler begangen hätte, der dem Erstschädiger nicht mehr angelastet werden kann.