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29. Aug 2024
Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Tätigkeit nur dann selbstständig ausüben, wenn er am Gesellschaftskapital beteiligt ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer), während bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich ausscheidet.
16. Jun 2023
Ein Gutachter des TÜV Süd bewertete ein gebrauchtes Motorrad mit einem zu hohen Wert. Den kapitalen Motorschaden hatte er grob fehlerhaft nicht erkannt. Unser Mandant gab deshalb ein zu hohes Gebot für den Erwerb des Motorrades ab.

16. Jun 2023

Sachverständiger haftet für fehlerhafte Wertermittlung


Ein Gutachter des TÜV Süd bewertete ein gebrauchtes Motorrad mit einem zu hohen Wert. Den kapitalen Motorschaden hatte er grob fehlerhaft nicht erkannt. Unser Mandant gab deshalb ein zu hohes Gebot für den Erwerb des Motorrades ab.

Über die Handelsplattform car.casion erwarb unser Mandant - ein Händler für Motorradteile - ein gebrauchtes Motorrad. Der Bieter des Motorrades ließ das Fahrzeug durch einen TÜV-Gutachter bewerten. Der Gutachter erwähnte den offensichtlichen Schaden in seiner Zustandsbeschreibung nicht. Unser Mandant gab daraufhin ein überteuertes Gebot ab.

Den Bieter wollte unser Mandant nicht auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, da es sich um einen langjährigen Geschäftspartner handelte. Der Gutachter aber war nicht Vertragspartei des Kaufvertrages. Dennoch konnten wir den TÜV Süd erfolgreich in die Haftung nehmen.

Der Gutachter haftete u.a. aus nebenvertraglicher Pflichtverletzung im Zusammenhang mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft eine gutachterliche Stellungnahme abgeben, haften nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen, denen gegenüber der Auftraggeber des Gutachtens bestimmungsgemäß Gebrauch macht (Leitsatz des Beschlusses des OLG Zweibrücken vom 12.01.2021, Az. 8 U 89/17).

Auch der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 10.11.1994 (Az. III ZR 50/94 – Rn. 10ff) klargestellt, dass das Vorliegen eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte insbesondere nicht deshalb zu verneinen ist, weil die Interessen des geschädigten Käufers und die der Verkäuferin (Auftraggeberin des Gutachtens) hinsichtlich der Bewertung des Kaufobjekts gegenläufig waren.

Die Schadenersatzforderung konnte für unseren Mandanten auf außergerichtlichem Wege erfolgreich durchgesetzt werden.

Verfasser: Janet Hengst