Wir haben für unsere Mandantin in zwei Instanzen erfolgreich die aufschiebende Wirkung gegen eine Kostenfestsetzung des Landratsamtes erstritten. Beide Gerichte stellten klar, dass ein öffentlicher Rettungsdienst gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich nicht für Krankentransportkosten in Anspruch nehmen darf.
Unsere Mandanten haben sich in erster und zweiter Instanz erfolgreich gegen die Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages verteidigt. Das OLG Dresden hat die Berufung der Schlusserben zurückgewiesen und klargestellt, dass selbst bei einem objektiven Wertunterschied nicht ohne Weiteres eine beeinträchtigende Schenkung im Sinne des § 2287 BGB vorliegt.
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Sachverständiger haftet für fehlerhafte Wertermittlung
Ein Gutachter des TÜV Süd bewertete ein gebrauchtes Motorrad mit einem zu hohen Wert. Den kapitalen Motorschaden hatte er grob fehlerhaft nicht erkannt. Unser Mandant gab deshalb ein zu hohes Gebot für den Erwerb des Motorrades ab.
Über die Handelsplattform car.casion erwarb unser Mandant - ein Händler für Motorradteile - ein gebrauchtes Motorrad. Der Bieter des Motorrades ließ das Fahrzeug durch einen TÜV-Gutachter bewerten. Der Gutachter erwähnte den offensichtlichen Schaden in seiner Zustandsbeschreibung nicht. Unser Mandant gab daraufhin ein überteuertes Gebot ab.
Den Bieter wollte unser Mandant nicht auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, da es sich um einen langjährigen Geschäftspartner handelte. Der Gutachter aber war nicht Vertragspartei des Kaufvertrages. Dennoch konnten wir den TÜV Süd erfolgreich in die Haftung nehmen.
Der Gutachter haftete u.a. aus nebenvertraglicher Pflichtverletzung im Zusammenhang mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft eine gutachterliche Stellungnahme abgeben, haften nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen, denen gegenüber der Auftraggeber des Gutachtens bestimmungsgemäß Gebrauch macht (Leitsatz des Beschlusses des OLG Zweibrücken vom 12.01.2021, Az. 8 U 89/17).
Auch der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 10.11.1994 (Az. III ZR 50/94 – Rn. 10ff) klargestellt, dass das Vorliegen eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte insbesondere nicht deshalb zu verneinen ist, weil die Interessen des geschädigten Käufers und die der Verkäuferin (Auftraggeberin des Gutachtens) hinsichtlich der Bewertung des Kaufobjekts gegenläufig waren.
Die Schadenersatzforderung konnte für unseren Mandanten auf außergerichtlichem Wege erfolgreich durchgesetzt werden.